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Bindungsfristen bei Neuwagenkauf 060105
Bindungsfristen bei Neuwagenkauf / -bestellung
5. Januar 2006
Vertragsformulare vieler Autohändler enthalten noch Bindungsfristen an die Bestellung des Kunden beim Neuwagen von sechs Wochen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 308 Nr. 1 BGB bestimmt hierzu, daß in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vertragsklauseln unwirksam sind,
| durch die sich der Verwender unangemessen lange oder |
| Mittels nicht hinreichend bestimmter Fristen |
| Für die Annahme oder Ablehnung eines Vertragsangebotes oder |
| die Erbringung einer Leistung |
vorbehält.
Ob die jeweilige Frist dabei angemessen ist, ist nach dem Inhalt und der wirtschaftlichen Bedeutung des Geschäfts unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und der Verkehrsanschauung zu beurteilen.
Im Neuwagenhandel werden in Literatur und Rsprg. überwiegend Annahmefristen für den Händler/Verkäufer von bis zu vier Wochen als zulässig erachtet.
Hat der Händler das KfZ jedoch bereits vorrätig, sind selbst solche Fristen zu lang.
Dann sollen allenfalls zwei Wochen angemessen sein.
Bei Gebrauchtfahrzeugen wird man wiederum nach Art und Beschaffenheit des Fahrzeugs entscheiden müssen. Ist den Parteien z.B. bekannt, daß am Fahrzeug zunächst noch Untersuchungen oder Reparaturen durchzuführen sind und der Händler das Fahrzeug nicht näher kennt, bieten sich längere Fristen an, als sie sich bei einem verkaufsfertigen und ausgepreisten Modell ergeben.
Ist eine zu lange Frist vereinbart, führt das in der Regel nicht dazu, daß der Kunde gänzlich frei wird. Es gilt vielmehr § 147 Abs. II BGB. Danach kann der Händler den Vertrag also innerhalb der angemessenen Frist annehmen.
Der Kunde wird nicht deshalb gänzlich vom Vertrag „frei“, weil er eine unangemessene Klausel enthält. Die Rechtsprechung nimmt vielmehr eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel auf die höchst zulässige Annahmefrist vor. Erst, wenn diese Frist im Einzelfall bestimmt ist, entscheidet sich, ob ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist oder nicht.
Wird die Frist hingegen zwischen den Parteien des Vertrages individuell ausgehandelt und vereinbart, entstammt sie also nicht dem „Kleingedruckten“, sind längere Bindungsfristen des Käufers durch den Verkäufer (Händler) unproblematisch.
Nimmt der Verkäufer das Angebot nicht innerhalb der angemessenen oder vereinbarten Frist gegenüber dem Kunden an oder nimmt er es zwar fristgerecht, aber mit Abweichungen zu den im Bestellformular angegebenen Vertragsbedingungen, an ist der Kunde an seine Bestellung nicht (mehr) gebundenen.
Eine verspätete oder abweichende Annahmeerklärung ist aber als neues Vertragsangebot anzusehen (§ 150 BGB). Es steht dem Kunden frei, dieses Angebot anzunehmen. Verpflichtet ist er hierzu jedoch nicht.