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Lampenkauf klärt Unternehmereigenschaft

Lampenkauf klärt Unternehmereigenschaft
Verbrauchereigenschaft trotz Lieferanschrift "Unternehmen"
erstellt: 25.01.2010 geändert: ---

Zum Jahresende 2009 wurde in der Fachpresse eine Entscheidung des BGH veröffentlicht, die die Abgrenzung zwischen Verbraucher und Unternehmer künftig einfacher macht.

Der Sachverhalt

In einem bereits am 30.09.2009 ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) ging es darum, dass eine Hamburger Rechtsanwältin Lampen im Internet bestellt hatte, die sie an ihre Kanzleianschrift also in „ihr“ Unternehmen liefern lassen wollte. Nach der Bestellung bezahlte sie die Lampen. Bei der Bestellung war ihr ein 14-tägiges Widerrufsrecht (für Verbraucher) eingeräumt worden.

Ob es nun an der durch Kishon bekannt gewordenen geschmacklichen Wankelmütigkeit der Beteligten lag, ein besseres Angebot entdeckt, ein technisches Problem erkannt wurde oder woran sonst, lag, „erhellt“ das Urteil nicht. Bekannt ist nur, dass es um einen Lampenkauf ging. Jedenfalls widerrief die Käuferin den Kaufvertrag rechtzeitig innerhalb der Widerrufsfrist per Email.

Nun berief sich die Verkäuferin darauf, dass der Rechtsanwältin kein Widerrufsrecht zustünde. Sie habe an die Kanzleiadresse bestellt, daher sei klar, dass sie als Unternehmerin gehandelt habe.

Untergerichtlich konnten die Parteien sich nicht verständigen. So kam die Sache zum Bundesgerichtshof.

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof sah es anders als die Klägerin (der Internetshop) und beantwortete die auf Grund des Gesetzeswortlautes der §§ 13 und 14 BGB noch offene Frage, wann der Kunde Verbraucher oder Unternehmer ist, jetzt verbraucherfreundlich.

§ 13 BGB unterstelle grundsätzlich, dass eine natürliche Person, nicht als Unternehmer, sondern als Verbraucher handele.
Das gelte selbst bei Zweifeln aus der Sphäre des Handelnden. Auch dann habe das „Pendel“ zu Gunsten der Annahme einer Verbrauchereigenschaft auszuschlagen, wie sich aus der Negativformulierung in § 13 2. Halbsatz BGB ergäbe.

Unklarheiten gingen also nach der gesetzlichen Formulierung zu Lasten des beteiligten Unternehmers nicht des beteiligten (potentiellen) Verbrauchers.
Der Verbraucher, der zugleich Unternehmer sein kann, sei auch nicht positiv verpflichtet, mitzuteilen, dass er als Verbraucher und nicht als Unternehmer handele.
Davon könne nur abgewichen werden, wenn sich aus den konkreten Umständen etwas anderes ergäbe.

So sei es bei der Benennung der Lieferanschrift „Unternehmen“ eben nicht: Aus der Benennung einer solchen Lieferadresse folge „nur“, dass die Lieferung an den Arbeitsplatz damit begründet werden kann, dass die „Verbraucherin“ dort tagsüber eher erreichbar ist, um die Lieferung entgegen zu nehmen. Ein Unternehmensbezug könne daher aus der Angabe einer (unternehmensbezogenen) Lieferanschrift nicht unzweifelhaft angenommen werden.

Schlussbemerkung

Schade nur, dass sich damit nichts daran ändert, dass ein betriebliches KfZ nach wie vor grundsätzlich als unternehmerisch verkauft gilt, selbst dann, wenn es zuvor aus dem Betrieb entnommen wurde und nicht hinreichend zeitlicher Abstand zwischen Entnahme und Weiterverkauf an einen Dritten besteht.
Bertram Heßler
Rechtsanwalt

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