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D´rum prüfe, wer sich ewig bindet II

D"rum prüfe, wer sich ewig bindet II
Entscheidung im "Eizellen-Streit"
Erstellt: 14.06.2010 geändert: ---
Worum geht es:

Die Witwe verlangte von der Klinik die Herausgabe befruchteter Eizellen. Die Klinik verweigerte die Herausgabe der 2008 eingefrorenen befruchteten Eizellen nach dem Tod des Ehemanns unter Berufung auf das Embryonenschutzgesetz.
Das Embryonenschutzgesetz verbietet die künstliche Befruchtung nach dem Tod eines Spenders.

Die Entscheidung

Währen das Landgericht Neubrandenburg noch der Klinik Recht gab, entschied das Oberlandesgericht Rostock nunmehr zu ihren Gunsten. Nachdem die Befruchtung der Eizelle bereits vor dem Tod des Ehemannes in Folge eine Motoradunfalls stattgefunden habe. Die Spermien seinen schon zum Zeitpunkt des Beginns der künstlichen Befruchtung von der Eizelle der Art eingeschlossen worden, seien zum diesem Zeitpunkt, vor ihrem Einfrieren, bereits eine derart „innige Verbindung“ mit der Eizelle eingegangen, dass kein Verstoß gegen das Embryonenschutzgesetzt vorläge. Die entscheidenden Ereignisse hätten sich bereits vor dem Tode des Ehemannes abgespielt, auch, wenn es noch nicht zu einer Zellteilung gekommen wäre.
Die auf Herausgabe verklagte Klinik, akzeptierte nun das zu Ihren Lasten ausgefallene Berufungsurteil.

Kommentar

Gegner und Befürworter von künstlicher Befruchtung haben neues Wasser auf ihre Mühlen erhalten, um kontrovers auch das diskutieren zu können.
In weiterer Konsequenz der Entscheidung stellt sich rechtlich dann zwangsläufig weiter die Frage, ob das Erbrecht weiterhin, wie bisher, an den tatsächlichen Geburtsakt angeknüpft werden kann oder an den Akt erster inniger Verbindung anzuknüpfen wäre, das lebend Geborenwerden eben nur noch weitere Voraussetzung für die Entstehung des Erbrechts ist.. Wäre dem so, so hätten aus künstlicher Befruchtung stammende -, gegenüber natürlich gezeugten Kindern, auf Grund der besseren Nachweismöglichkeiten im Reagenzglas natürlich erhebliche Vorteile. Zu Lasten natürlich Gezeugter würde immer eine Karenzzeit und damit der Zweifel des genauen Zeitpunkts „inniger Verbindung“ bestehen bleiben. Dass dann also weiter ein Embryonengleichbehandlungsgesetz zur Gleichbehandlung und für den Schutz natürlich gezeugter Kinder mit zweifelhaftem Zeugungstermin erforderlich wäre, erscheint nur denknotwendig. Anders herum stellt sich natürlich auch die Frage, ob nach „inniger Verbindung“ noch ein Recht der Eltern besteht, das werdende Leben an seiner Entstehung zu hindern. Nur gut, dass die Ideen für neue Gesetze nicht ausgehen, oder?

Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit des vorstehenden Beitrags kann keine Gewähr übernommen werden.
Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Bertram Heßler
Rechtsanwalt

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