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Basiszins

Basiszinssatz Auszug

Der Basiszinssatz wird zum 1. 1. und 1.7. eine Jahre jeweils neu festgelegt. Er ist Grundlage für die Berechnung der jeweils geschuldeten „Gesetzlichen Zinsen“. Wie die Gesetzlichen Zinsen zu berechnen sind bestimmt § 288 BGB.

Gesetzliche Zinsen

§ 288 BGB
Verzugszinsen[1]

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
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[1] Amtl. Anm.: Diese Vorschrift dient zum Teil auch der Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

Voraussetzung dafür, dass der Schuldner Zinsen schuldet, sei es gesetzliche oder vereinbarte, ist, dass der Schuldner sich in Verzug befindet.

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