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Dienstleistungsrichtlinie
EU-Dienstleistungsrichtline Kompromiß erzielt
Die EU-Wirtschaftsminister haben sich am 30. 5.2006 auf eine Dienstleistungsrichtlinie geeinigt:
Mit der der Richtlinie sollen (bestehende) bürokratische Hindernisse im grenzüberschreitenden Handels- und Dienstleistungsverkehr beseitigt werden.
Dabei wurde im Kompromißwege das Herkunftslandprinzip gestrichen. Jetzt muß noch das Europäische Parlament zustimmen. Die Zustimmung und der Abschluß des Gesetzgebungsverfahren wird für Ende 2006 erwartet. Die Umsetzungsfrist in nationales Recht würde dann 2009.
Das heißt, wer Dienstleistungen im Ausland erbringt, unterliegt nicht den Rechtsvorschriften seines Herkunftslandes, sondern den Regeln und Bestimmungen des jeweiligen Gastlandes.
Wäre das Herkunftslandsprinzip, wie ursprünglich geplant, durchgesetzt worden, wurde von vielen Seiten eine Aufweichung der Sozialstandards zu Lasten insbesondere auch deutschen Unternehmen befürchtet. Durch Abwanderung ins Ausland mit niedrigeren Standards hätte es zu einem erheblichen Druck auf das deutsche Lohn- und Sozialniveau kommen können.
Der nunmehr gefundene Kompromiß erlaubt es jedem Mitgliedstaat, Dienstleistern aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der Sozialpolitik, des Verbraucherschutzes, des Umweltschutzes Auflagen zu erteilen, die zur Einhaltung inländischer Standards und Vorschriften zwingen.
Wermutstropfen: Eine Diskriminierung auf Grund eines Dienstleisters aufgrund seines Herkunftslandes ist untersagt. Auflagen, das heißt Zugangsbeschränkungen, müssen zudem verhältnismäßig sein.
Ausgenommen von der Richtlinie bleiben insbesondere audiovisuelle Dienstleistungen, Bank- und Finanzdienstleistungen, Dienstleistungen im Gesundheitswesen und Sozialdienst, Glücksspiel, Dienstleistungen der Rechtsanwälte und Notare sowie der Sicherheitsdienste und Verkehrsdienstleistungen, Zeitarbeitsagenturen. Außerdem soll die Richtlinie keine Anwendung auf Anwälte und Notare finden.
Es bleibt abzuwarten, ob die Ausnahmen, in denen die nationalen Standards aufrechterhalten werden dürfen genügen, um in Mitgliedsländern mit höheren Standards, wie der Bundsrepublik Deutschland, die erhoffte Aufrechterhaltung eigener Standards zu sichern. Dabei erscheinen Zweifel insoweit angebracht, als letztlich nicht die Sicherung der Standards vereinbart, sondern die Frage der zulässigen Beschränkungen eben einfach auf die Rechtsprechung zur Richtlinie und den auf ihrer Grundlage erlassenen Beschränkungen verschoben wurde. Das bringt zwar einen Zeitgewinn, nicht aber zwangläufig den gesuchten Schutz.
Selbst, wenn die Bundesrepublik Deutschland entsprechende Ausländerauflagen einrichten würde, was erste Vorraussetzung des Schutzes eigener Standards wäre, würden diese Auflagen und Bestimmungen am Diskriminierungsverbot zu messen sein. Wenn aber im Herkunftsland ein niedrigeres Sozial- oder Gesetzesniveau besteht, wird dann nicht der Ausländer bereits deshalb im Inland unverhältnismäßig diskriminiert, weil er sich auf Grund einer Auflage auf ein höheres – von ihm nach seiner Herkunft überhaupt nicht gewolltes – Niveau einlassen muß.
Auch die ausgenommenen Bereiche sind vor Veränderungen nicht geschützt. Denn, auch hier kann der Gesetzgeber auf nationaler Ebene handeln.
Es stellt sich daher die Frage, ob die Politik nicht einfach eine Fragestellung, die zu heftigen Diskussionen geführt hat, von sich auf andere verlagert hat?