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Entwicklung nach Ende der Doppelkarte

Entwicklung nach Ende der Doppelkarte
Die Neufassung der der AKB 2008
erstellt: 08.01.2009 geändert: -----

Mit den „AKB 2008“ hat der Gesamtverband der Kraftfahrzeugversicherung (GDV) neue Musterbedingungen herausgegeben.

Auch wenn fast alle Versicherer diese Bedingungen entweder wörtlich übernommen oder in ihre eigenen Versicherungsbedingungen eingearbeitet haben, ist zu beachten, dass die AKB 2008 nicht verbindlich sind.
Das sollte insbesondere dann beachtet werden, wenn ein Wechsel der Versicherung oder eine Neuversicherung eines KFZ’s ansteht. Die weitverbreitete Annahme, der Kunde erhalte vom Günstigsten die gleiche Versicherung für weniger Geld ist damit nicht immer zutreffend. Vor einem Versicherungswechsel sollte daher das Bedingungswerk sehr sorgfältig studiert werden. Dieses Studium des Vertrages fällt in der KFZ-Versicherung oftmals schon deshalb schwer, weil der Vertrag eben anders zustande kommt, als das sonst üblich ist.

Zustandekommen des Vertrages

Der (eigentliche) Versicherungsvertrag kommt durch Annahme des Antrags des Versicherungsnehmers durch den Versicherer zustande, wenn dem Antragenden (Versicherungsnehmer) der Versicherungsschein zugeht.
Zu beachten ist jedoch, dass das grundsätzlich nur dann der Fall ist, wenn der Versicherungsnehmer die Versicherungsprämie rechtzeitig spätestens zwei Wochen nach Zugang zahlt.
Erfolgt die Zahlung der Prämie nämlich verspätet und hat der Versicherungsnehmer das zu vertreten, beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Zeitpunkt der Prämienzahlung. Hierbei ist wiederum zu beachten: Zahlung bedeutet nicht Überweisung, sondern Zahlungseingang beim Versicherer.
Unabhängig hiervon ist der vorläufige Versicherungsschutz, im allgemeinen Sprachgebrauch auch „Vorläufige Deckung“ genannt.

Versicherungsarten

Die nachfolgende Tabelle stellt die Versicherungsarten und die für sie geltenden Bestimmungen der AKB 2008 alphabetisch sortiert dar

Stichwort(keine Gewähr für Richtigkeit oder Vollständigkeit) Fundstelle AKB 2008
Änderung der Bedingungen Abschnitt N
Außerbetriebsetzung Abschnitt H
Autoschutzbrief Abschnitt A.3
Beginn des Versicherungsschutzes Abschnitt B.1
Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands Abschnitt K
Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen Abschnitt J
Beitragszahlung Abschnitt C
Haftpflichtversicherung Abschnitt A.1
Kaskoversicherung Abschnitt A.2
Kündigung des Vertrages bei Tarifänderung Abschnitt J.4
Kündigung des Vertrags, Abschnitt G
Laufzeit des Vertrags Abschnitt G
Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände Abschnitt L
Neueinstufung (jährliche) Abschnitt I.3
Pflichten beim Gebrauch des Fahrzeugs Abschnitt D
Pflichten im Schadenfall Abschnitt E
Rechte und Pflichten mitversicherter Personen Abschnitt F
Regionalklasse Abschnitt J.2
Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes Abschnitt B.2.4
Saisonkennzeichen Abschnitt H.2
Schadenfreiheitsrabatt-System Abschnitt I
Tarifänderung Abschnitt J.3
Typklasse Abschnitt J.1
Unfallversicherung (KFZ)t Abschnitt A.4
ungestempelten Kennzeichen Fahrten mit Abschnitt H.1
Verkauf des Fahrzeuges Abschnitt G
Versicherungsarten Abschnitt A
Vorläufiger Versicherungsschutz Abschnitt B.2
Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags Abschnitt C1
Zahlungsweise Abschnitt M

Vorläufige Deckung

Während bis dato die vorläufige Deckung bisher mit Aushändigung der sogenannten Doppelkarte begann hat sich jetzt geändert.
Der vorläufige Versicherungsschutz stellt einen eigenständigen Vertrag dar, der jetzt erstmals gesetzlich in den §§ 49-52 VVG geregelt ist. In den AKB 2008 finden sich die zugehörigen Regelungen im Abschnitt B.2.
Die vorläufige Deckung betrifft grundsätzlich, nur die Haftpflichtversicherung [Abschnitt A.1]
Nur, wenn darüber hinaus auch eine Kaskoversicherung (Vollkasko) vereinbart wurde, liegt auch hierfür eine vorläufige Deckung vor.
Da das jedoch weithin unbekannt ist, hat der Bundesgerichtshof schon Ende der 1990-iger Jahre entschieden, dass auch dann Kaskoschutz besteht, wenn der Wille des Antragsstellers auf vorläufige Kaskodeckung dem Versicherer erkennbar war, dieser vorläufige Deckung gewährt und dabei nicht ausdrücklich auf das Fehlen der Kaskodeckung hinweist. An diesem Grundsatz dürfte sich auch durch die Änderungen des VVG und der AKB bzw. der angepassten Versicherungsbedingungen der KFZ-Versicherer nichts geändert haben. Wer aber wirklich sicher gehen will, sollte sich im Rahmen der vorläufigen Deckung ausdrücklich vom Versicherer den Einbezug der Kaskoversicherung bestätigen lassen.

Zu beachten ist auch hier: Die Deckung kann entfallen, wenn der Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt wurde (s.o.) und lebt dann erst wieder mit Eingang der Zahlung wieder aufleben.
Ebenso kann es zu einer Änderung der Deckung kommen, wenn vorläufiger Versicherungsschutz und Versicherungsvertrag abweichend vom ursprünglichen Vertrag abgeschlossen wird. Das ist z.B. der Fall, wenn zunächst „Vollkasko“ beantragt wurde und dann nur ein Teilkaskovertrag zustande kommt.

Einstufungssystem und beitragsrelevante Faktoren

Das Einstufungssystem der AKB sieht eine jährliche Neueinstufung vor. Zu Änderungen kann es aber auch wegen eines Schadensereignisses kommen.
Weiter zu beachten ist, dass die AKB beitragsrelevante Faktoren kennen, die zwar den Jahresbeitrag senken, der Nichtbeachtung aber auch zum Wegfall des Versicherungsschutzes führen kann. Ein günstiger Beitrag wird nämlich oftmals nur durch Vereinbarung von Faktoren wie aus den Folgenden Beispielen ersichtlich erreicht:

Beschränkung der zulässigen Fahrer (AKB 2008, z.B. I.2.2.2 = Mindestlebensalter des Fahrers, I.2.4. Führerschein seit mindestens 3 Jahren)
jährliche Fahrleistung (AKB 2008, Anhang 2 1.2)
Regelmäßiger nächtlicher Abstellort abschließbare Einzelgarage, abschließbare Doppelgarage, Mehrfachtiefgarage, gesichertes Grundstück, Carport (AKB 2008, Anhang 2, 1.1)
Weitere Merkmale Selbstgenutztes Wohneigentum (AKB 2008, Abhang 2, 1.3)
Alter des Fahrzeuges bei Erwerb durch Versicherungsnehmer (AKB 2008, Anhang 2, 1.3)

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass hier unrichtige Angabe gemacht wurden, oder ein Änderung der Verhältnisse nicht mitgeteilt wurde, wird die Nachforderung der Beiträge unter Berücksichtigung der Beiträge noch diejenige Konsequenz sein, die das geringste Ungemach verursacht. Ist der Verstoß schwerwiegend, wird die Versicherung auch das Recht haben, den Versicherungsschutz entfallen zu lassen und dort, wo Pflichtversicherung besteht, zumindest den eigenen Versicherungsnehmer in Regress für ihre Einstandspflicht nehmen (Haftpflichtversicherung). Letzteres kommt dem nachträglichen Wegfall des Versicherungsschutzes finanziell gleich.

Keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität.Der vorstehende Beitrag stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. (s.a. Nutzungsbedingungen)
Bertram HeßlerRechtsanwalt
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