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Einkommensgrenzen in der Sozialversicherung
| Einkommensgrenzen in der Sozialversicherung |
| 2010 gelten neue Einkommensgrenzen in der Sozialversicherung |
| erstellt: 12.12.2009 geändert: ---- |
Zum 1.1.2010 gelten neue Einkommensgrenzen für die Sozialversicherung.
Neu geregelt wurden die Beitragsbemessungsgrenzen in der Arbeitslosen-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung unter grundsätzlicher Beibehaltung der Unterscheidung zwischen Ost und West. Die vorläufige jährliche Durchschnittsgehaltsannahme fällt dabei mit 32.003,-- Euro für Ost- und Westdeutschland bezeichnenderweise gleich hoch aus:
Alte Bundesländer
Zahlenangaben: ohne Gewähr: Irrtümer und Schreibfehler ausdrücklich vorbehalten.
| Bezugsgrößebzw. Beitragsbemessungsgrenze (BBM) | Monat | Jahr |
| Arbeitslosenversicherung | 5.500,00 | 66.000,00 |
| BBM Krankenversicherung | 3.750,00 | 45.000,00 |
| Rentenversicherung | 5.500,00 | 66.000,00 |
| knappschaftliche Rentenversicherung | 6.800,00 | 81.600,00 |
| Versicherungspflichtgrenze in Kranken- und Pflegeversicherung | 4.163,00 | 49.950,00 |
| Sozialversicherung - Bezugsgröße | 2.555,00 | 30.660,00 |
Neue Bundesländer
Zahlenangaben: ohne Gewähr: Irrtümer und Schreibfehler ausdrücklich vorbehalten.
| Bezugsgrößebzw. Beitragsbemessungsgrenze (BBM) | Monat | Jahr |
| Arbeitslosenversicherung | 4.650,00 | 55.800,00 |
| BBM Krankenversicherung | 3.750,00 | 45.000,00 |
| Rentenversicherung | 4.650,00 | 55.800,00 |
| knappschaftliche Rentenversicherung | 5.700,00 | 68.400,00 |
| Versicherungspflichtgrenze in Kranken- und Pflegeversicherung | 4.163,00 | 49.950,00 |
| Sozialversicherung | 2.170,00 | 26.400,00 |
Vergleicht man die beiden Tabellen, fragt sich, wer ungleich behandelt wird. Geht man von der Grundannahme gleicher Durchschnittsgehaltsannahmen aus, werden wohl höhere Osteinkommen bevorzugt. Woran das liegt und ob das verfassungsgemäß sein kann, ist hier nicht zu entscheiden.
Dem liegt die ermittelte Lohnzuwachsrate von 2,25 Prozent in den westlichen Ländern und 2,11 Prozent in den neuen Bundesländern zu Grunde. Dennoch fallen die Steigerungen für Ostdeutsche massiver aus, als in Westdeutschland. Soll das etwa vermitteln, dass die Sozialversicherungsbeiträge in der Vergangenheit über den Solidaritätszuschlag hinaus westlicherseits „subventioniert“ wurden? Dafür spricht auch, dass die Krankenversicherungsgrenzen nunmehr bundeseinheitlich bestehen. Überhaupt gibt es keinen Grund für eine Unterscheidung der Grenzen in der Sozialversicherung. Junge Beitragszahler aber auch Unternehmer sollten sich einmal fragen, wie es dazu kommt. In der Krankenversicherung wäre es ja noch zu verstehen, wenn geringere Arztkosten zu geringen Beiträgen führten, wobei schon das nichts mehr mit dem Solidaritätsgedanken zu tun hätte, sondern dessen Aufgabe bedeutete. Warum aber derjenige, der bei geringeren Lebenshaltungskosten, die für Ostdeutschland ermittelt wurden, mit einem höheren Verdienst früher aus der Solidargemeinschaft durch geringere Bemessungsgrenzen ausscheiden soll, bleibt wenig verständlich. Es wird um so unverständlicher, wenn das Rentenniveau des jungen Beitragszahlers Ost dem Rentenniveau des Beitragszahlers West einmal entspricht. Am 20. Januar 2009 titelte das ARD Magazin Plusminus „Im Osten bringt der Lohneuro mehr Rente“.
(Quelle: http://www.daserste.de/Plusminus/beitrag_dyn~uid,juncof2v1trjz76v~cm.asp).
Da ist so mancher Streit 20 Jahre nach der Wiedervereinigung nicht auszuschließen, der nicht nur den Solidaritätszuschlag betreffen dürfte. Hier bieten sich allerdings auch für machen Gestaltungsmöglichkeiten.
| Der vorstehende Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall und ist auch nicht als solche geacht. |
| Für Vollständigkeit und Aktualität kann keine Gewähr übernommen werden. |
Bertram Heßler
Rechtsanwalt