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Verantwortlichkeit für Folgeunfälle
Verantwortlichkeit für Folgeunfälle
Auch für Folgeunfälle kann man straft- und damit haftbar sein
Ist die Unfallstelle nach einem Verkehrsunfall noch nicht hinreichend gesichert und das Fahrzeug noch nicht entfernt, kann der Erst-Unfallverursacher wegen fahrlässiger Körperverletzung verantwortlich sein.
Das OLG Zweibrücken (1 Ws 244/02) verurteilte einen Kraftfahrer wegen fahrlässiger Tötung. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschuldigte kollidierte infolge eines Fahrfehlers mit einem anderen Fahrzeug. Er blieb mit seinem beschädigten PKW am linken Rand der Überholspur liegen. Einige Zeit später fuhr ein dritter Verkehrsteilnehmer auf das Unfallfahrzeug auf und erlitt tödliche Verletzungen. Die Ermittlungen ergaben, daß nur wenige Minuten zwischen Erstunfall und dem Auffahren des tödlich Verunglückten lagen. Die Unfallstelle war in diesem Moment nur am rechten Fahrbahnrand abgesichert.
Der Ursachenzusammenhang zwischen Erst- und Folgeunfall sei nicht unterbrochen worden. Die Unfallstelle sei nicht hinreichend gesichert und das Unfallfahrzeug noch nicht entfernt worden. Daher könne dem Unfallverursacher des Erstunfalls die nachfolgende Kollision und damit der Tod des Unfallopfers, unabhängig von etwaigem Eigenverschulden, als vorhersehbare Folge seines Fahrfehlers zugerechnet werden.
Anmerkung:
Diese Entscheidung ist noch vor Verschärfung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften im Rahmen der Schuldrechtsreform ergangen. Die Ausdehnung der Verantwortung im Straßenverkehr wird mit dieser Entscheidung nicht enden. Was früher oftmals als „Lebensrisiko“ des Folgeunfallfahrers angesehen wurde, wird jetzt dem Erstunfallverursacher zurechnungsfähig.
Es bleibt abzuwarten, wie sich dies auf die Versicherungsprämien der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer auswirken wird.