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Fahrverbot nach zwei Jahren inaktzeptabel
Kein Fahrverbot nach Ablauf von zwei Jahren
19. 2.2004
Nach Beschluß des BayObLG vom 19. 2.2004zeichnet sich in der Rechtsprechung eine Tendenz ab, von der Verhängung eines Fahrverbotes Abstand zu nehmen, wenn im Verfahren ein Zeitablauf von mehr als zwei Jahren seit Begehung der Tat eingetreten sei.
§ 4 BKatV ordne zwar die Verhängung des Fahrverbotes an, dem fehle jedoch der Sinn, wenn die Tat schon so lange zurückläge.
Relevance
Ob diese Entscheidung sich in allen Verfahren durchsetzen wird, erscheint fraglich, da sie die Möglichkeit eröffnet, sich durch „Hinschleppen“ des Verfahrens und Rechtsmittel dem Fahrverbot zu „entledigen“.
Voraussetzung dürfte wohl vorrangig die Verzögerung des Verfahrens durch die Justiz selbst sein.