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Private Krankenversicherung

Private Krankenversicherung
Bundesverfassungsgericht entscheidet gegen private Krankenversicherungen
erstellt: 10. 6.2009

Mit einer Verfassungsbeschwerde wandten sich die privaten Krankenversicherer in einer Sammelklage gegen den mit der Gesundheitsreform zum 1. Januar 2009 eingeführten Kontrahierungszwang. Das Bundesverfassungsgericht wählte insgesamt 8 der Klagen aus und legte sie seiner Entscheidung zu Grunde.

Worum geht es:
Der Gesundheitsreform 2007, in Kraft seit 1. 1.2009, liegen die von der Großen Koalition im Koalitionsvertrag vereinbarten Grundsätze zu Grunde, dass niemand in Deutschland ohne Krankenversicherungsschutz bleiben soll. Betroffen waren ca. 300.000 Bundesbürger. Dabei muss denjenigen Versicherten, die ihren Versicherungsschutz verloren haben eine Rückkehrmöglichkeit geboten werden.
Die Gesundheitsreform sieht vor, dass die privaten Krankenversicherer allen Versicherten einen Basistarif anbieten müssen, ohne, dass, wie sonst in der Privatversicherung üblich, eine Gesundheitsprüfung erfolgt.
Gekündigt werden darf eine Krankenversicherung durch den Versicherungsnehmer künftig nur, wenn vom Versicherungsnehmer eine neue Versicherung nachgewiesen wird.
Den privaten Krankenversicherern wurde die Vertragskündigung ebenfalls erschwert.
Insbesondere im Kontrahierungszwang, der Abschaffung der Gesundheitsprüfung für Basistarife, der Einschränkung des Kündigungsrecht sowie der Einführung einer Sonderbehandlungspflicht für sozial Schwache (Prämienreduzierungspflicht – Bezuschussung durch Sozialamt) sahen die privaten Krankenversicherer einen Eingriff in ihre verfassungsrechtlich geschützten Rechte.
Zudem darf nach der Reform jeder privat Versicherte in den Basistarif wechseln. Allerdings ist dieses Wechselrecht bis zum 30. 6.2009 befristet.
Schließlich wurde den Versicherten die Wechselmöglichkeit von einer privaten Krankenversicherung zu einer anderen durch die Gesundheitsreform in teilweiser „Aufhebung“ des Grundsatzes „pacta sunt servanda“ („Veträge sind einzuhalten“), erheblich verbessert.
Mit der Gesundheitsreform wurde allerdings auch der Wechsel aus einer gesetzlichen Krankenversicherung hin zu den privaten Krankenversicherern erschwert. Arbeitnehmer müssen nunmehr drei Jahre lang über 48.600 Euro brutto pro Jahr verdient haben, bevor sie von der gesetzlichen Krankenversicherung in die private Krankenversicherung wechseln zu können. (Bisher war das nach 1 Jahr möglich).

Das Bundesverfassungsgericht entschied heute zu Lasten der privaten Krankenversicherungen und bestätigte damit die Gesundheitsreform, ließ sich allerdings eine Hintertür offen.

In seiner Begründung führt das BVerfG nämlich aus:

Der Gesetzgeber könne zunächst unterstellen, der Basistarif werde auf absehbare Zeit keine bedeutsamen Auswirkungen auf das Geschäft der privaten Krankenversicherung haben.
Sollte sich diese Zukunftsprognose in Zukunft allerdings als fehlerhaft erweisen, wäre der Gesetzgeber "gegebenenfalls zur Korrektur verpflichtet". Den Gesetzgeber treffe also eine "Beobachtungspflicht".

Welche Konsequenzen die privaten Krankenversicherer aus der Entscheidung, insbesondere auch im Hinblick auf die Beitragshöhe ziehen, bleibt abzuwarten.
Als Privatunternehmen sind Sie auf Kostendeckung und auf Kalkulierbarkeit der Kosten angewiesen. Wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Gesetzgeber sich geirrt hat, nützt das den Krankenversicherer nichts mehr.
Konsequenzen für das Gesundheitsweisen, sind sicher, denn bereits in den Klagen sprechen die privaten Krankenversicherer von einer „Zerstörung ihres Geschäftsmodells“.
Reagieren müssen die privaten Krankenversicherer jetzt: Denkbar erscheint daher unter anderem, dass insbesondere Neuverträge (nicht der Basistarif) teurer werden könnten, künftig Zusatzversicherungen für den Erhalt des vollen privaten Versicherungsschutzes angeboten werden, künftig Leistungen der privaten Krankenversicherer entfallen könnten und sie sich so den gesetzlichen Versicherungen annähern könnten oder das Angebot privater Krankenversicherung den Versicherern künftig nicht mehr lukrativ erscheint. Sicher ist: Auch die Ärzteschaft ist wirtschaftlich auf Privatpatienten angewiesen.

Dieser Beitrag hat keine Gewähr für Vollständigkeit, Aktualität. Er stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und ersetzt solche auch nicht.

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