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BVerfG erteilt Berliner Ladenöffnunungsgesetz Absa
| BVerfG erteilt Berliner Ladenöffnungsgesetz Absage |
| Gewonnen oder verloren? |
| erstellt: 1. Dezember 2009 -- geändert: ---- |
| 1 BvR 2857/07 und 1 BvR 2858/07 |
Heute hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Grundsatzurteil zu Art. 4 GG in Verbindung mit Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) über den Bestand des Berliner Ladenöffnungsgesetzes entschieden und zugunsten der Beschwerdeführer (Erzbistum Berlin (Bf 2)) und der Landeskirche Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Bf 1)) festgestellt, dass diese Regelung teilweise verfassungswidrig ist, da sie in wesentlichen Teilen gegen das Grundgesetz verstoße.Worum geht es:
Aus der Weimarer Reichsverfassung direkt durch Inbezugnahme in Art 140 GG in das Grundgesetz übernommen und damit mit Verfassungsrang ausgestattet wurde von den Vätern das Grundgesetzes der Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe.
In Art. 139 WRV werden die Sonn- und Feiertage „als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung“ geschützt. Art. 4 GG garantiert darüber hinaus das Recht der freien Religionsausübung.
Das Berliner Ladenöffnungsgesetz gestattet bis zu 10 offene Sonntage einschließlich vier Adventssonntagen. Hierdurch sahen sich die Kirchen in ihrem Recht auf freie Religionsausübung und in den Rechten aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV verletzt. Rechtzeitig vor dem vierten Advent entschied das BVerfG: Dieses Jahr darf noch geöffnet bleiben. Das gebiete der Bestandsschutz der Unternehmer, die sich auf die Regelung eingestellt hätten. Ab nächstem Jahr wird wieder Weihnachten sein.
Kaum ein anderes Land, heißt es in aktuellen Pressekommentaren, kenne eine solch weitgehende Regelung der Sonntagsruhe. Religionsgemeinschaften schimpfen bereits, dass das Urteil säkular sei, weil sie zwar Recht erhalten hätten, doch auch festgestellt worden sei, dass die Sonntagsruhe nicht aus religiösen Motiven bestehe.
Mit dem Schutz der Sonntagsruhe heißt es aktuell weiter, würden die Bundesbürger, vor allem aber auch Arbeitnehmer in Deutschland, ein nahezu exklusives Recht im Vergleich zu anderen Staaten Europas oder der Welt genießen. Das sei überholt.
Wie kam es zur Feiertags- und Sonntagsruhe und ist das so?Erstmals findet sich eine gesetzliche Regelung zur „Sonntagsruhe in der Industrie“ in der Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891, nachdem eine im März des Vorjahres abgehaltene Konferenz mit dem Ziel einer Harmonisierung der Wirtschaftsbedingungen, an der Deutschland, England, Belgien und die Schweiz teilnahmen, ohne Ergebnis blieb.
Zurück geht all das auf die Sozialreformen von Wilhelm II (Prof. Dr. Heinz Lambert / Prof. Dr. Jörg Althammer, Lehrbuch der Sozialpolitik, 7. Aufl., S. 71, m. FN. 13).
Im Verfassungsrecht anderer Staaten findet sich in der Tat kaum eine vergleichbare Regelung.
Eine Sonntags- und Feiertagsruhe kennt aber z.B. in der Schweiz die Verfassung des Kantons Bern (Art. 47).
Doch unabhängig vom Verfassungsrang verfügen viele Länder über arbeitsrechtliche Bestimmungen, die die Sonn- und Feiertagsruhe regeln.
| Nach Art. 8 der |
| Übereinkunft zwischen der Schweiz, Baden und Elsass-Lothringen über die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Rhein und seinen Zuflüssen einschließlich des Bodensees, abgeschlossen am 18. Mai 1887, ratifiziert und in Kraft seit dem 19. Oktober 1887 |
| genießen selbst durchziehende Lachse und Maifische eine Art Sonntagsruhe: |
| Im Rheinstrom und in denjenigen Strecken seiner Nebenflüssen von Basel an abwärts, welche den Durchzug der Lachse und Maifische zu den Laichstellen vermitteln, soll die Fischerei auf Lachse und Maifische mit Geräten jeder Art auf die Dauer von 24 Stunden in jeder Woche vom Samstag Abend 6 Uhr bis Sonntag Abend 6 Uhr eingestellt werden." |
| Quelle: Internetseite der Schweizerischen Bundesbehörde, Dokument 0.923.412. |
Was die Bodenseefische schon lange haben, bekommen jetzt auch die Bürger des Landes Berlin zurück, anderen Bundesländern werden Grenzen in der Gestaltung der Ladenöffnungszeiten gesetzt.
Wörtlich führt das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom heutigen Tage aus:
„Die Sonn- und Feiertagsgarantie fördere und schütze nicht nur die Ausübung der Religionsfreiheit“.
Das Gericht führt weiter aus, sie diene auch dem Schutz der in Art 2 GG geschützten physischen und psychischen körperlichen Unversehrtheit, dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG), schütze das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG) und könne sogar einen besonderen Bezug zur Menschenwürde haben, indem sie „dem ökonomischen Nutzendenken eine Grenze zieht und dem Menschen um seiner selbst willen dient“.
Ausdrücklich erklärte das BVerfG dabei aber auch, dass der Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe keinesfalls auf dem Recht auf Religionsausübung allein beruhe. Art. 139 WRV wurzele zwar auch „in der christlich- abendländischen Tradition“ und knüpfe kalendarisch an sie an.
Auch in einer säkularisierten Gesellschaft müsse der Staat aber Ziele wie persönliche Ruhe, Besinnung, Zerstreuung und Erholung schützen.
| Epilog |
| Zufallsergebnis oder nicht, der Sonntag ist eben heilig, ohne dass deshalb auch andere religiöse Weltanschauungen vergleichbare Rechte hätten. So hat die Sonntagsruhe vor dem BVerfG zwar ihre ausschließlich religiöse Bedeutung verloren und dennoch für die Dauer der Nutzung des gregorianischen Kalenders wiedergewonnen. Schon darüber lohnt es sich, einmal in Ruhe nachzudenken, bevor man das Urteil kritisiert. Salomonische Ausführungen sind eben nicht immer gleich zu verstehen. |
| Auch die Fische im Bodensee müssen sich grenzüberschreitend nach der christlich-abendländischen Tradition richten. Diese hat das BVerfG den Bürgern wiedergeben, indem es sie ihnen genommen hat. Was für Fische auch ohne Verfassungsrang schon galt, bevor die Gewerbeordnung eine Sonntagsruhe für die Industriearbeiter 1891 erstmals statuierte, ist jetzt auch dem Bundesbürger gesichert. |
Wie es angesichts dieser grundsätzlichen Entscheidung des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts weitergeht, bleibt abzuwarten.
| Die vorstehend kommentiert und erläutert wiedergegebene Entscheidung des BVerfG gibt eine persönliche Meinung hierzu wieder und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. |