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Gaspreise-Absage vom Bundesverassungsgericht

Gaspreise-Absage vom Bundesverfassungsgericht
Bundesverfassungsgericht nimmt Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidung des
Erstellt: 15. 9.2010 geändert: ---

Wie aus einer aktuellen Pressemeldung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) hervorgeht, wurde die Verfassungsbeschwerde eines Gasversorgers gegen das Urteil des Bundesgerichtshofes nicht zugelassen.
Zur Erinnerung, die Gasversorger koppelten zum Teil ihre Preise in Ihren AGB an den Ölpreis gekoppelt. Der BGH entschied, dass die dabei verwendete Klausel gegen § 307 Abs. I BGB verstoße.
Der Gasversorger ist nunmehr erheblichen Kundenforderungen ausgesetzt.
Vor dem BVerfG rügte der Gasversorger, dass die Rückforderungsansprüche seine Existenz gefährdeten und er daher in seinen Rechten aus Art. 12 GG (Grundrecht der freien Berufsausübung) verletzt sei.
Das BVerfG bestätigte einerseits erneut, die Garantie der freien Berufsausübung gemäß Art. 12 GG, wies die Verfassungsbeschwerde jedoch auf Grund mangelnden Tatsachenvortrags zurück.

Was ist eine Verfassungsbeschwerde und wann ist sie möglich

Was eine Verfassungsbeschwerde ist, soll im Folgenden kurz und allgemeinverständlich, ohne Anspruch auf Vollständigkeit erläutert werden.
Eine Verfassungsbeschwerde gegen alle Akte der öffentlichen Gewalt, also auch gegen Rechtnormen oder Verwaltungshandeln oder Gerichtsurteile möglich.
Grundsätzlich ist der Weg zur Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht, dort, wo ein Rechtsweg vorgesehen ist, aber nur er gegen die den Rechtsweg abschließende Entscheidung (§ 90 BVerfGG Abs. 2 spricht von Erschöpfung des Rechtsweges) i.d.R. ein Endurteil der letzten Instanz eröffnet. Sie ist dann damit zu begründen, dass durch das Urteil der Beschwerdeführer in seinen verfassungsrechtlich garantierten Rechten verletzt ist.
Das BVerfG kann Fragen von „allgemeiner Bedeutung“, die ihm vor Erschöpfung des Rechtsweges vorgelegt werden aber auch sofort entscheiden. Weitere Voraussetzung ist in einem solchen Falle, dass ein „unabwendbarer Nachteil entstünde“, wenn zunächst der Rechtsweg ausgeschöpft werden müsste.
Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz selbst, so bedarf es einer Erschöpfung des Rechtsweges nicht (§ 93 Abs. 3 BVerfGG).
Gerügt werden können neben einer Grundrechtsverletzung sowie ausdrücklich zugelassene Rügen einer Verletzung der Rechte aus Art 20 Abs. 4, Art. 33, 38, 101 und 104 GG.
Die Verfassungsbeschwerde muss immer begründet sein (§ 92 BVerfGG) und ist innerhalb einer Frist von einem Monat zu erheben (§ 93 Abs. I BVerfGG).
Auch Landesverfassungen eröffnen den Weg zur Verfassungsbeschwerde nach landesrechtlichen Vorschriften. Hier kann immer nur die Verletzung der Rechte aus der Landesverfassung gerügt werden.
Grundsätzlich ist das Verfahren (gerichts-)kostenfrei. Wird das Verfahren aber missbräuchlich eingeleitet, kann eine Gebühr bis zu 2.600,00 Euro erhoben werden (§ 32 BVerfGG). Während in der Vergangenheit von dieser Möglichkeit kaum Gebrauch gemacht wurde sind im Zeitraum Herbst 2009 bis August 2010 mindestens vier Missbrauchsentscheidungen bekannt geworden, die jeweils zur Verhängung auch einer Missbrauchsgebühr kam. Nach der Statistik des Bundesverfassungsgerichts betrugen die verhängten Missbrauchsgebühren von 1962 bis 2001 also im Verlauf von 39 Jahren 177.630 Euro. Von 2002 bis 2009 (also in 7 Jahren) wurden dagegen Missbrauchsgebühren in Höhe von 202.650 Euro erzielt. Missbrauchsfälle gab es von 1962 bis 2001 902 und von 2002 bis 2009 950. Das entspricht einer Steigerung der Fallzahlen um 5,57% in den beiden Vergleichszeiträumen (http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/gb2009/A-VIII-1.html). Dabei ist der Geschäftsanfall nicht entsprechend gestiegen (http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/gb2009/D.html).
2009 wurde bezogen auf die Zahl der Eingänge (6.308) 1,76% der Verfassungsbeschwerden stattgegeben (http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/gb2009/A-IV-1.html). Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass dieser Prozentsatz sich nicht allein auf die 2009 eingegangenen Verfassungsbeschwerden sondern auch auf Verfahren aus den vier vorangegangenen Jahren bezieht, die 2009 zum Abschluss kamen.

Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit des vorstehenden Beitrags kann keine Gewähr übernommen werden.
Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Bertram Heßler
Rechtsanwalt

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