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Unfallkosten helfen Steuern sparen

Unfallkosten helfen Steuern sparen

Sog. Wegeunfälle, also Unfälle, die sich auf dem Weg von oder zur Arbeit ereignen, sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der berufliche Zusammenhang zwischen der Fahrt und dem Arbeitsverhältnis nachgewiesen und begründet wird. Steuermindernd können dann z.B. Schadensersatzleistungen an Verletzte, KfZ-Reparaturkosten (eigenes/fremdes KfZ), Kosten zur Beseitigung von sonstigen Sachschäden, Gerichts-, Gutachter- und Rechtsanwaltskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden, die im (kausalen) Zusammenhang mit dem Wegeunfall entstanden sind. Voraussetzung ist jedoch, daß kein Dritter (Arbeitgeber, Versicherung oder Unfallgegner) die Kosten trägt.
So läßt sich z.B. auch ein eigener Schadensfreiheitsrabatt erhalten, in dem selbst erbrachte Schadensersatzleistungen steuerlich geltend gemacht werden.Unterbleibt die Reparatur des Schadens am eigenen KfZ, kann im Jahr des Unfalls die entstandene Wertminderung berücksichtigt werden. Liegt ein Totalschaden vor, berechnen sich die Werbungskosten wie folgt: Die Differenz zwischen den Anschaffungskosten abzüglich der Abschreibungen bis zum Unfallzeitpunkt, abzüglich einer Versicherungserstattung, abzüglich des Verkaufserlöses des Schrottwagens kann als Werbungskosten abgezogen werden.

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