Rechtsanwalt Bertram Heßler - Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht - Mediator -
Sie befinden sich hier:
» Startseite » Steuerrecht Klick auf linkes oder rechtes Bild bewegt Navigation. Klick auf Mitte: Bereich auswählen. Flash oder Javascript erforderlich.

Pendlerpauschale

Pendlerpauschale / Entfernungspauschale
Zweifel an der Rechtmäßigkeit
Haftung des Arbeitgebers und seines Beraters bei Nichtinformation über die Eintragungsmöglichkeit des vollen Beitrages auf der Lohnsteuerkarte
erstellt: 17.09.2007 geändert: 9.12.2008

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kürzung der Pendlerpauschale / Entfernungspauschale wegen Streichung der ersten 20 Kilometer angemeldet und die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgericht am 5. 3.2007 damit bestätigt. „Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das ab 2007 geltende Abzugsverbot betreffend Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verfassungsgemäß ist.“, führt der BGH in seiner Entscheidung aus.
Gemäß Art. 100 Abs. I GG i.V.m. § 83 BVerfGG ist jetzt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung darüber angerufen, ob § 9 Abs. II Einkommenssteuergesetz (Pendler- / Entfernungspauschale) in der Neuregelung ab 2007 wegen Kürzung der Pauschale um die ersten 20 Kilometer des Arbeitsweges gegen Art. 3 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz) verstößt.
Auch angesichts der Reaktion der obersten Finanzbehörden erscheint denkbar, daß die entsprechende Gesetzesänderung, die zur Kürzung der Pendlerpauschale durchgeführt wurde, vom BVerfG verworfen wird.
Die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern haben jetzt die Verwaltungspraxis in der Übergangszeit geregelt. Diese Regelung spricht für überwiegende Erfolgsaussicht eine Entscheidung des BVerfG zu Gunsten des Steuerzahlers, denn die Finanzbehörden haben sich zu folgendem Verfahren entschieden, obwohl das Gesetz eine solche Vorgehensweise nicht vorsieht:
In den Genuß einer positiven Entscheidung des BVerfG kommt nur, wer die volle, d.h. die „alte“ Pendlerpauschale einschließlich der ersten 20 Kilometer zur Arbeitsstätte in seiner Steuererklärung geltend macht, obwohl der Gesetzgeber diese ersten 20 Kilometer ab 2007 gestrichen hat.
Mit einer abschließenden Entscheidung des BVerfG soll nicht vor 2008 zu rechnen sein.
Bis dahin werden schon Steuererklärungen abgegeben und viele Steuerbescheide für das Jahre 2007 erlassen sein.
Einzige Voraussetzung, um im Falle einer positiven Entscheidung der höchsten Deutschen Richter in den vollen Genuß der „alten“ Pendlerpauschale zu kommen, ist daß der Steuerpflichtige in der Anlage N seiner Steuererklärung für 2007 die alte Pauschale einträgt.
Dabei ist dennoch damit zu rechnen, daß die Finanzämter eine Anerkennung der Fahrtkosten der ersten 20 Kilometer des Arbeitsweges dennoch verweigern werden, bis das BVerfG entschieden hat.
Gemäß der Anweisung der obersten Finanzbehörden sind dennoch sämtliche Steuerbescheide ab 2007 wegen der Pendlerpauschale gemäß § 165 Abgabenordnung als vorläufig einzustufen.
Folge: Im Falle einer positiven Entscheidung des BVerfG werden alle so ergangenen Steuerbescheide, sofern der Steuerpflichtige die „alte Entfernungspauschale“ geltend gemacht hat, von Amts wegen korrigiert.
Würde der Vorläufigkeitsvermerk jedoch auf der Steuererklärung fehlen, ist individuell und fristgerecht Einspruch gegen die Steuererklärung 2007 zu erheben, der mit der anstehenden Entscheidung des BVerfG zu begründen ist. Gleichzeitig sollte Aussetzung der Entscheidung des Finanzamtes bis zur Entscheidung des BVerfG beantragt werden.
Auch jetzt können Arbeitnehmer bereits von den Anweisungen der obersten Finanzbehörden profitieren:
Die Finanzämter haben ab sofort den ungekürzten Fahrtkosten-Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte 2007 einzutragen. Der hierfür erforderliche Antrag auf Lohnsteuerermäßigung kann für das Steuerjahr 2007 noch bis November 2007 beim Finanzamt gestellt werden.
Solchen Anträgen sollen die Finanzämter „unbürokratisch“ stattgeben. Dadurch kann die Steuervorauszahlung mit der Eintragung gekürzt werden.
Das gilt selbst dann, wenn ein früherer Antrag auf Eintrag des vollen, „alten“ Freibetrags schon abgelehnt wurde, hiergegen kann Einspruch eingelegt werden, der erforderlichenfalls mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu verbinden ist.
Das Bundesfinanzministerium weist zwar darauf hin, dass eine Inanspruchnahme der Lohnsteuerermäßigung durch Eintragung der „alten“ Pendlerpauschale im Falle der abschlägigen Entscheidung des BVerfG Nachzahlung des Steuerpflichtigen zur Folge haben kann.
Mehr als unter dem aktuellen Gesetz kann es für den Steuerpflichtigen aber auch dann nicht werden, wenn das BVerfG die Kürzung der Pendlerpauschale für verfassungsgemäß hält. Denn Sanktionen wie Strafzinsen oder Verspätungszuschlag auf die Steuernachzahlung wären wohl kaum zu rechtfertigen, nachdem die Finanzbehörden selbst die Eintragung der „alten“ Pendlerpauschale gerade zugelassen haben.
Nur, wer die vorstehenden Fristen beachtet und in seiner Steuererklärung entsprechend verfährt, hat eine Chance, von einer positiven Entscheidung des BVerfG zu profitieren.

Nachtrag 01:

Inzwischen sind die Finanzämter trotz bisher fehlender Entscheidung des BVerfG angewiesen, die Pendlerpauschale 2007 zu gewähren.
Wichtig: Entsprechende Angaben müssen spätestens in der Einkommensteuererklärung bzw. im Lohnsteuerjahresausgleich gemacht werden.

Nachtrag 02: BVerfG entscheidet

Bundesverfassungsgericht kippt Neuregelung der Pendlerpauschale
- Besinnliches zum Jahreswechsel - Urteile einmal anders -
von Bertram Heßler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, 71287 Weissach
08.12.2008

Es war ein mal ein Pendler,
den wollt der Staat nicht seh'n,
der soll doch, wie auch immer,
auf's eigne Wohl zum Werkstor geh'n.
So, Herr Steinbrück, geht die Sache nicht,
das Richtergremium jetzt im Urteil spricht:
Der Weg ist veranlaßt vom Beruf,
verfassungswidrig also, was der Staat da schuf.
Sachlich unbegründet,
das Gesetz sich windet.
Will nicht wissen, wer da täglich fährt auf kurzen Wegen,
seinem Arbeitsplatz entgegen.
Erst wenn's mehr als einundzwanzig Kilometer waren,
sollten Pendler dafür Steuern sparen.
So geht's wohl nicht, sprachen "keck",
die, die auf dem Richtersessel thronen,
ob sie auch nicht weiter weg
vom Entscheidungsorte wohnen?
Mag's gewesen sein, wie's will:
Pendeln darfst Du jetzt im kleinen und im großen Stil.



Bertram Heßler
Rechtsanwalt

Vorstehender Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im EinzelfallFür Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen werden.
 Nach oben  © 1995-  Bertram Heßler - Rechtsanwalt - Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht - Mediator - 71287 Weissach - (+49) 7044 - 90 50 60  Nach oben 
Impressum | Links zum Impressum | Letzte Änderung | Kontakt | Sitemap | Interessante Links | Site-Information | Wegbeschreibung