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Gewerblicher Grundstückshandel
Gewerblicher Grundstückshandel – Ererbtes Grundstück
Nach Entscheidung des BFH vom 8. September 2004 führen die Teilung von ererbten Grundstücken und ihre anschließende Veräußerung als Teileigentum nicht generell zur Annahme gewerblichen Grundstückshandels. Im vorliegenden Fall teilte der Erbe das von ihm ererbte Grundstück, nachdem er den weiteren Grundstücksanteil vom weiteren Miterben im Wege der Zwangsvollstreckung erworben hatte.
Der BFH entschied:
Der in der Zwangsversteigerung erworbene Anteil des Grundstücks führt für diesen zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels.
Für den ererbten Anteil gelte das nicht.