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Geldwerter Vorteil

Geldwerter Vorteil

BFH - Urteil vom 07.06.2002 – Steuerrecht

Zahlungen des Arbeitgebers für eine Dienstwagengarage des Arbeitnehmers sind nicht als Arbeitslohn zu versteuern.
Der Arbeitnehmer, der seinen Dienstwagen auf Anweisung des Arbeitgebers in einer eigenen Garage unterstellt, erhält ein Entgelt aufgrund eines neben dem Arbeitsverhältnis bestehenden mietähnlichen Nutzungsverhältnisses.
Stellt der Arbeitnehmer das KfZ dann in einer gemieteten Garage unter, so sei die vom Arbeitgeber gezahlte Erstattung als steuerfreier Auslagenersatz anzusehen.
In beiden Fällen handele es sich somit nicht um Entgelt für den Einsatz der Arbeitskraft, damit sei es auch nicht zum Arbeitslohn zu zählen.

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