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Geländewagen
Geländewagen - Keine Kraftfahrzeugsteuervergünstigung mehr?
Zum 1. Mai 2005 wurde die Besteuerung von Geländewagen mit mehr als 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht aufgehoben.
Die Besteuerung sollte sich nach einer EU-Richtlinie (Richtlinie 70/156/EWG der Europäischen Gemeinschaft zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt) richten. Auch danach wären viele Geländewagen noch als LKW zu besteuern gewesen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem Beschluß in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorläufig entschieden, daß die oben genannte EU-Richtlinie keine für Mitgliedsstaaten verbindlichen Festlegungen enthalte, um feststellen zu können, was als LKW und was als PKW einzuordnen sei.
Ziel der Richtlinie sei allein, die in der Kompetenz eines Mitgliedstaates liegende Entscheidung zu reglementieren, ob und in welcher Höhe für die einzelnen Fahrzeugarten Kraftfahrzeugsteuer erhoben werden soll.
Konsequenz: Für sogenannte Kombinationsfahrzeuge ist unbeschadet ihres zulässigen Gesamtgewichts die regelmäßig höhere PKW-Steuer zu erheben.
Das gelte jedoch nicht, wenn das Fahrzeug nach Bauart und Einrichtung als LKW anzusehen sei, also vorwiegend zur Beförderung von Lasten geeignet und bestimmt sei.
Für diese Abgrenzung von PKW und LKW ist nach der schon geltenden ständigen Rechtsprechung des BFH auf unterschiedliche Kriterien abzustellen, z.B.
- die Herstellerkonzeption für die Verwendung des Fahrzeuges (LKW oder Geländewagen
für das private Publikum)
- das äußere Erscheinungsbild (Nutzfahrzeug oder PKW-ähnlich)
- die Anzahl der Sitzplätze,
- die Größe der Ladefläche,
- die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten,
- das Vorhandensein von Seitenfenstern statt Bordwänden,
- die Höchstgeschwindigkeit.
Wie im konkreten Streitfall eines Land Rovers zu entscheiden sei, ließ der BFH offen. Er gab die Sache an das Finanzgericht zurück, damit es die tatrichterliche Würdigung der relevanten technischen Merkmale des Fahrzeugs nachholen könne.
Bertram Heßler
Rechtsanwalt