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Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
| Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte |
| erstellt 27.10.2008 |
Mit BMF-Schreiben vom 23. Oktober 2008 nimmt das Bundesfinanzministerium zum Urteil des BFH vom 4. April 2008 Stellung.
Die obersten Finanzrichter hatten darin geurteilt: Für die Erhöhung des Listenpreises um 0,03% bei Inanspruchnahme der 1%-Regelung durch den Mitarbeiter käme es allein auf die tatsächlich genutzte Wegstrecke an. Das Urteil hätte also zu einer erheblichen Entlastung derjenigen Pendler führen können, die zwar einen Dienstwagen nutzen, diesen aber nicht für die gesamte Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstelle einsetzen, weil sie einen Teil der Strecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen.
Die Hoffnung auf Entlastung der Arbeitnehmer trügte. Denn, jetzt teilt das BMF mit:
„… Setzt der Arbeitnehmer ein ihm überlassenes Kraftfahrzeug bei den Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte oder bei Familienheimfahrten nur für eine Teilstrecke ein, weil er regelmäßig die andere Teilstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegt, so ist der Ermittlung des pauschalen Nutzungswerts die gesamte Entfernung zugrunde zu legen. Ein Nutzungswert auf der Grundlage der Entfernung, die mit dem Kraftfahrzeug tatsächlich zurückgelegt worden ist, kommt in Betracht, wenn das Kraftfahrzeug vom Arbeitgeber nur für diese Teilstrecke zur Verfügung gestellt worden ist. Der Arbeitgeber hat die Einhaltung seines Verbots zu überwachen (BMF-Schreiben vom 28. Mai 1996 - BStBl I S. 654)…“ (BMF-Schreiben vom 23.10.2008).
Die BFH-Entscheidung sei grundsätzlich Einzelfallentscheidung.
Erforderlich für die Anerkennung nur teilweiser Nutzung sei demgegenüber:
| 1. | Ein Nutzungsvertrag, der die private Nutzung konkret auf die Teilstrecke des Arbeitsweges beschränke. |
| 2. | Regelmäßige Kontrollen des Arbeitgebers über die Einhaltung der Nutzungsvereinbarung. |
In der Praxis wird vor allem die Kontrollverpflichtung des Arbeitgebers dazu führen, dass es dabei bleiben wird, dass auch künftig die gesamte Fahrstrecke bei Inanspruchnahme der 1%-Regelung zur einer Erhöhung des Neuwagenwertes um 0,03% in Ansatz gebracht wird. In Zeiten, in denen die Politik von Bürokratieabbau spricht, wird den Unternehmen eine neue Eigenbürokratie aufgebaut, die sie im Zweifel nicht freiwillig umsetzen werden, zumal deren Kosten deren Nutzen überwiegen.
Jetzt bleibt abzuwarten, ob die Arbeitsgerichte die Arbeitgeber dennoch zum Aufbau entsprechender Bürokratie im Interesse des Arbeitnehmers verpflichten.
Bertram Heßler
Rechtsanwalt