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Elektroinsche Speicherung - Sozialversicherungsunt
| Elektronische Speicherung - Entgeltunterlagen |
| erstellt: 1. 1.2008 geändert: ---- |
Entsprechend der im Steuerrecht bereits mit § 147 der Abgabenordnung (AO) zulässigen Datenspeicherung ist mit Wirkung zum 1.1.2008 nunmehr auch die elektronische Speicherung der für die Sozialversicherung erforderlichen Entgeltunterlagen auf maschinenlesbaren Datenträgern durch den Arbeitgeber zulässig (Änderung des SGB-IV und § 9 Abs. 5 der Beitragsverfahrensverordnung (BVV). Die elektronische Archivierung soll vor allem auch einen unbürokratischen Zugriff auf die notwendigen Daten im Falle einer Betriebsprüfung ermöglichen und gilt erstmals für den Abrechnungsmonat 01/08. Vor dem 1.1.2008 erstellte Abrechnungsunterlagen sollten unter Beachtung der bisherigen Aufbewahrungsfristen auch weiterhin in Papierform vorgehalten werden.
Bertram Heßler
Rechtsanwalt
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