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Abzugsfähigkeit Arbeitszimmer

Arbeitszimmer - Abzugsfähigkeit Neue Anweisung des BMF
erstellt am : 10.10.2009
geändert am:

Mit BMF Schreiben wurden die Finanzämter angewiesen, Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung stattzugeben, in denen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer über die seit 2007 geltende Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG hinaus geltend gemacht werden. Grund der Anweisung ist der Beschluss des BFH vom August dieses Jahres, wonach die ab 2007 geltende Neuregelung ernstlichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Die Neuregelung lässt geht nämlich von einer Abzugsfähigkeit des häuslichen Arbeitszimmers nur noch dann aus, wenn hier der Mittelbpunkt der gesamten betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit liegt.
Nach diesem BFH Beschluss sah sich das Bundesfinanzministerium (BMF) veranlasst zu reagieren und die Finanzämter anzuweisen, auf Antrag Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.

Voraussetzungen:

1. laufendes Rechtsbehelfsverfahren
2. Antrag auf AdV gegen
a. die Ablehnung eines Antrages auf Lohnsteuerermäßigung für die Jahre ab 2009,
b. die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen für die Veranlagungszeiträumen ab 2009 oder
c. Einkommensteuerbescheide ab 2007

Kann ein solcher Antrag gestellt werden, soll die Vollziehung ab dem Veranlagungszeitraum 2007 wegen für das häusliche Arbeitszimmer geltend gemachter Kosten bis zu einer Grenze von 1.250,00 Euro p.a. ausgesetzt werden und so die alte Rechtslage zunächst vorläufig aufrecht erhalten werden.

Nicht jedes häusliche Arbeitszimmer ist davon betroffen, sondern nur solche, die entweder

1. zu mindestens 50% der beruflichen Tätigkeit dienen oder
2. wenn kein anderer Arbeitsplatz für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit zur Verfügung steht.

Während im 1. Fall auf die reine Arbeitszeit (ohne Fahrtzeiten) abzustellen sein soll, beträfe der zweite Fall vor allem Handelsvertreter und sonstige Außendienstmitarbeiter, bei denen zwar Kundenbesuche die wesentliche Tätigkeit ausmachten, aber üblicherweise auch kein anderer „Arbeitsplatz“ zur Verfügung stehe. Glück haben auch Lehrer, denen ein eigenes Büro in der Schule nicht zur Verfügung steht. Auch sie sollen auf Antrag Aussetzung der Vollziehung erwirken können.

Bertram Heßler
Rechtsanwalt

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