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Mehrheitskonsensuale Schätzung - § 287 ZPO
| Abfindungszahlung - Schätzung - 287 ZPO |
| Mehrheitskonsensuale Schätzung durch das Gericht möglich |
| Erstellt: 08.07.2010 geändert: --- |
Besteht Streit um die Höhe von Abfindungen, soll eine „Mehrheitskonsensuale Schätzung“ durch das Gericht möglich sein, wenn sich der Mehrheit der Beteiligten über die Höhe der Abfindung einig sind und nur ein Minderheitsbeteiligter widerspricht, heißt es sinngemäß in Eilmeldungen zu einer Entscheidung der KfH Hannover zu § 327a AktG.. Das OLG Celle wies die gegen die Entscheidung gerichtete Beschwerde zurück.(LG Hannover Beschluss vom 7. 7.2009, OLG Celle 14. 6.2010).
Anmerkung:
Der Fall weist eine Besonderheit auf, die in den ersten Eilmeldungen gerne Übersehen wird. Im Mittelpunkt der recherchierten Veröffentlichung steht immer nur allein die Zulässigkeit der Schätzung nach § 287 ZPO, nachdem die Mehrheit sich einig sei.
Der Antragssteller zu 4, zu dessen Lasten die „Mehrheitskonsenuale Schätzung“ ging, hat an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen, Unterlagen nicht preisgeben wollen, sein Vortrag beschränkte sich auf die Behauptung, die Abfindung sei nicht angemessen. Alle übrigen Verfahrensbeteiligten hielte die Einschätzung der Abfindung für „angemessen“. Das Interesse des Antragstellers
Bei solchem Sachverhalt kommt die KfH zu der sinnvollen und richtigen Lösung des Einzelfalls. Leider ist nicht bekannt, wer der Anleger zu 4 war. Bekannt ist aber, dass er wohl nur eine Aktie gehalten haben dürfte und auch sonst mit Informationen oder Verfahrensbeteiligung „knauserte“.
Die Entscheidung der KfH Hannover ist vor diesem Hintergrund zu begrüßen. Auch Anlegerschutz setzt ein Mindestmaß an Vortrag und Verhalten auch des Minderheitsaktionärs voraus. Klagen allein genügt nicht.
| Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit des vorstehenden Beitrags kann keine Gewähr übernommen werden. |
| Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. |
Bertram Heßler
Rechtsanwalt