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Mietvertrag auch ohne Schriftform gültig
Das Frankfurter Oberlandesgericht entschied zu Az.: 19 U 217/02, mit Urteil vom 1.8.2003:
Ein Mietverhältnis ist auch dann gütig, wenn entgegen der Vereinbarung zwischen den Parteien kein schriftlicher Vertrag vorliegt.
Die Schriftform diene lediglich Beweiszwecken und sei keine gesetzliche Gültigkeitsvoraussetzung für einen Mietvertrag.
Gegenstand des Verfahrens war die Zahlungsklage eines Vermieters.
Der Mieter verweigerte die Zahlungen der weiteren Mieten mit der Begründung, das Mietverhältnis sei unwirksam, weil kein schriftlicher Mietvertrag vorliege. Das Oberlandesgericht gab dem Vermieter Recht.
Ein Verstoß gegen die vereinbarte Schriftform ist aus Sicht der Richter rechtlich unerheblich, wenn beide ihre Pflichten bisher erfüllt haben.
Bertram Heßler
Rechtsanwalt