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Mediation
Kein Kostenvorschuss bei Erreichen der Opfergrenze
| Kein Kostenvorschuss bei Erreichen der Opfergrenze |
| Vermieter muss nicht zahlen, wenn die Opfergrenze erreicht ist. |
| Erstellt: 23. 4.2010 geändert: --- |
Wie der BGH in einer aktuellen Pressemitteilung mitteilt, muss ein Vermieter dem Vermieter dann keinen Kostenvorschuss für die Beseitigung von Mängeln leisten, wenn die Opfergrenze erreicht sei.
Im konkreten Fall lag der Verkehrswert der Mietsache bei etwa 28 TSD Euro der geforderte Kostenvorschuss bei 47 TSD Euro. Der BGH entschied, dass solche Reparatur bzw. ein Kostenvorschuss hierauf nicht zumutbar sei.
Zudem erfordere die Geltendmachung eines Kostenvorschusses den Nachweis der konkreten Schadensursache. Andernfalls seien sie zwecklos. Zwecklose Maßnahmen seien aber als ungeeignet und somit nicht vorschussfähig anzusehen.
| Anmerkung: |
Die Entscheidung ist über das Mietrecht hinaus von Bedeutung. Klärt sie doch die Position der Parteien in vielen Verfahren, in denen im Nebel stochernd, Kostenvorschussklagen erhoben werden, gerade auch dann, wenn eine Beweissicherung nicht zum gewünschten Ergebnis einer Mangelfeststellung führte und daher der Weg der Kostenvorschussklage eingeschlagen wird.
| Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit von Mandanteninformationen kann keine Gewähr übernommen werden. |
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Bertram Heßler
Rechtsanwalt