Rechtsanwalt Bertram Heßler - Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht - Mediator -
Sie befinden sich hier:
» Startseite » Mietrecht / WEG-Recht Klick auf linkes oder rechtes Bild bewegt Navigation. Klick auf Mitte: Bereich auswählen. Flash oder Javascript erforderlich.

Grillsaison eröffnet

Grillsaison
Was ist erlaubt was ist verboten
Erstellt: 01.05.2010 geändert: 08.04.2011

Alljährlich mit der Gartensaison rückt auch das Thema Grillen wieder in den Mittelpunkt. Nicht nur im Garten sondern auch auf Balkons wird gebrutzelt. Damit stellt sich jedes Jahr aufs Neue die Frage: Was ist erlaubt und was verboten.

Vertragliche Regelungen, selbst Haus- oder Gemeinschaftsordnungen, können für Mieter oder Wohnungseigentümer Einschränkungen des Freizeitvergnügens vorsehen. Ein Teil der Rechtsprechung meint inzwischen, dass Mietverträge das Grillen sogar ganz verbieten können, egal ob Gas-, Elektro- oder Holzkohlegrills zum Einsatz kommen.
Immer geht es aber dabei, was erlaubt oder verboten werden kann, um ein Einzelfallentscheidungen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, die jeweils vor Ort anzutreffen sind.
Nicht zuletzt deshalb lassen sich allgemeingültige Regeln nicht aufstellen. Den geringsten Einschränkungen unterliegen Grundstückseigentümer. Zwischen Ihnen und Ihren Nachbarn gilt noch am Weitestgehenden das „freie Spiel der Kräfte“.

Alljährlich kommt es deswegen aber nicht zur zwischen Ihnen zu Streitigkeiten, Streitigkeiten sind vor allem auch zwischen Mitbewohnern oder Nachbarn oder wegen des Verhaltens von Mitbewohnern mit dem Wohnungs- oder Hauseigentümer. Streitpunkte sind vor allem ob, wo und wie oft der Grill befeuert werden darf.
Eine generelle Regel dafür, was erlaubt oder verboten ist, gibt es, wie schon gesagt nicht.
Aus der Rechtsprechung lassen sich jedoch Anhaltspunkte entnehmen, die der Vorbeugung streitiger Auseinandersetzungen dienen können.

Die Rechtsprechung sieht das Grillen im Freien grundsätzlich als sozialüblich und daher auch nicht grundsätzlich zu untersagende Freizeitgestaltung an. Hierzu gehöre auch Rauch- und Geruchsentwicklung. Grundsätzlich ist das Grillvergnügen also zulässig.
Grenzen erfährt das Freizeitvergnügen durch das sog. Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Beispiel:
Häufig wird der Grill so aufgestellt, dass Rauch und Grillgerüche in andere Wohnungen, z.B. auch Schlafräume eindringen kann. Dann kann es für die Mietbewohner / Nachbarn im Einzelfall schon einmal unzumutbar werden, das Grillen zu dulden, wenn der Grillfreund seine Nachbarn nicht rechtzeitig darüber informiert hat, wann er grillen werde, damit die Betroffenen zumindest die Fenster schließen können.
Sinnvoll erscheint es daher dort, wo Geruchsbelästigung anderer nicht ausgeschlossen werden kann, die Nachbarn / Mietmieter rechtzeitig über den bevorstehenden Grillspaß zu informieren. Unter dieser Voraussetzung kann das Grillen nämlich wieder zulässig werden, das jedoch wiederum nur dann, wenn nicht ein anderer ebenso geeigneter Ort zur Verfügung steht, an dem die Rauch- und Geruchsbelästigung vermieden werden kann.

Auch, wenn eine grundsätzliche Einschätzung der zulässigen Häufigkeit nicht vorgenommen werden kann, lassen sich nach der Rechtsprechung durchaus Unterschiede in den einzelnen Bundesländern und innerhalb der Bundesländer zwischen städtischem und ländlichem Bereich ausmachen. So hat das OLG Oldenburg z.B. das Grillen zwischen 22:00 Uhr und 7:00 Uhr morgens bei vier jährlichen Ausnahmen untersagt (OLG Oldenburg 13 U 53/02 – Quelle Beck Internetredaktion 12. August 2002). Für einen festinstallierten Gartengrill wurde wegen Einwirkungen auf das Schlafzimmer eines benachbarten Mehrfamilienhauses das Grillen auf zweimal im Monat höchstens aber zehnmal im Jahr im Jahre 2009 beschränkt.

Übrigens:
Häufig ist es nicht nur das Grillen selbst, sondern auch der dabei von den Partygästen verursachte Lärm, der von anderen als Störend empfunden wird. Auch hier gilt das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme.
Häufig sind auch Sportstätten im Freien betroffen.

So hat das OLG Hamm (NVwZ-RR 2007, 756 ff.) ausgeführt:
"Der Antrag der Kl., es zu unterlassen, im Freien in einem Bereich bis zu 40 Meter von der Grundstücksgrenze der Kl. Nahrungsmittel zu grillen oder derartige Maßnahmen zu dulden, ist unbegründet. Ein Anspruch auf die feste Einhaltung eines Abstandes besteht nicht. Allenfalls kann das Unterlassen nicht unwesentlicher Immissionen infolge des Grillens verlangt werden"
Die erforderliche Einzefallentschiedung bestätig das Gericht ebenfalls, wenn es weiter ausführt:
" .Zwar gibt es für Geruchsbeeinträchtigungen keine Grenzwerte wie für Lärmimmissionen. Das führt aber nicht dazu, dass jede Geruchsimmission bereits erheblich ist. "

Schließlich sind die allgemeinen ordnungsrechtlichen Vorschriften zu beachten



Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit des vorstehenden Beitrags kann keine Gewähr übernommen werden.
Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Bertram Heßler
Rechtsanwalt

 Nach oben  © 1995-  Bertram Heßler - Rechtsanwalt - Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht - Mediator - 71287 Weissach - (+49) 7044 - 90 50 60  Nach oben 
Impressum | Links zum Impressum | Letzte Änderung | Kontakt | Sitemap | Interessante Links | Site-Information | Wegbeschreibung