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Formularmietverträge im Wohnungsmietrecht prüfen
| Formularmietverträge im Wohnungsmietrecht prüfen |
| Rechtsprechung des BGH erklärt Formularklauseln für Unwirksam |
| Erstellt: 06.01.2009 geändert: ---3 |
Angefangen mit der sogenannten Tapetenentfernungsklausel bis hin zur Schönheitsreparaturklausel hat sich der BGH (Bundesgerichtshof) vor allem ab 2006 und nach der letzten „großen Änderung des Mietrechts“ im Jahre 2001 auseinanderzusetzen (Mietrechtsreformgesetz vom 31. 8.2001. Betroffen sind im Wesentlichen Wohnungsmietverträge.
Dennoch sind immer noch Wohnungsmietvertragsmuster und Wohnungsmietverträge in Umlauf, die weder an die bestehenden geänderten gesetzlichen Bestimmungen, noch an die hierzu und in Folge auch für sogenannte Altverträge ergangene Rechtsprechung angepasst wurden.
Auch, wenn die Beendigung eines Mietverhältnisses aktuell nicht zur Debatte steht, sollten Wohnungsmietverträge daher dennoch zeitnah auf ihre Wirksamkeit überprüft und ggf. nachverhandelt werden.
Aktuell ist darüber hinaus vermieterseits eine Tendenz dahingehend zu erkennen, „potentielle Verluste“ durch Mieterhöhungen abzufangen zu suchen. Werden hierbei die gesetzlichen Vorgaben nicht berücksichtigt kann das doppelt negative Folgen haben.
Oftmals bieten sich auch in bestehenden Mietverhältnissen andere sinnvolle Alternativen, die einen beiderseitigen interessengerechten Ausgleich herbeiführen.
| Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit des vorstehenden Beitrags kann keine Gewähr übernommen werden. |
| Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. |
Bertram Heßler
Rechtsanwalt