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Das Mietrecht
| Mietrecht |
| 1. Wie entsteht ein Mietverhältnis?2. Ab wann bin ich an die vertraglichen Vereinbarungen gebunden?3. Ab wann ist der Mieter gebunden4. Hat der Mieter ein Widerrufsrecht? 5. Was darf der Vermieter fragen?6. Was darf der Vermieter fragen? |
| erstellt: 16.10.2007 geändert: 30.09.2009 |
1. Wie entsteht ein Mietverhältnis?
Entgegen der langläufigen Meinung muß ein Mietvertrag nicht schriftlich geschlossen werden.
Auch ein mündlicher Vertrag begründet den Mieterschutz.
Daher ist der schriftliche Abschluß des Vertrages zu empfehlen.
2. Ab wann ist der Mieter gebunden?
Mieter oder Vermieter binden sich in dem Moment, in dem sie das von Ihnen unterzeichnete Vertragsformular aus der Hand geben. Häufig kommt es vor, daß zum Beispiel eine Verwaltungsfirma oder ein Makler den Vertrag vorlegen, unterzeichnen lassen und dem Vermieter noch zur Gegenzeichnung vorlegen wollen. Unterzeichnet der Mieter, so ist er in einem solchen Fall ab Unterschriftsleistung an den Vertrag gebunden. Der Vermieter hingegen hat den Vertrag noch nicht unterzeichnet. Er ist daher an den Vertrag noch nicht gebunden. [Beachte aber auch die Entscheidung des OLG Frankfurt: Selbst bei Vereinbarung eines schriftlichen Vertrages, kann ein mündlicher Vertrag dauerhaft zu Stande kommen, der rechtsgültig ist.]
3. Hat der Mieter ein Widerrufsrecht?
Nicht selten meinen Mieter, sie könnten den Vertrag 14 Tage nach Unterzeichnung ohne Angabe von Gründen widerrufen. Das ist nicht richtig. Das Recht einen Vertrag zu widerrufen besteht nur bei sog Haustürgeschäften (früher Haustürwiderrufsgesetz) jetzt §§ 312 ff. BGB. Wohnraummietverträge sind hiervon üblicherweise nicht betroffen.
Anders verhält es sich dann schon bei Mietverträgen z.B. über Ferienwohnungen usw., die durchaus Gegenstand eines Haustürgeschäfts sein können.
Bei solchen Verträgen ist häufig die Einschlägigkeit auch der Vorschriften über Teilzeit-Wohnrechtsverträge (§§ 481 ff. BGB) zu beachten, wenn es um wiederkehrende Nutzungsrechte an einer Ferienimmobilie, also um einen Rechtskauf, geht.
Was darf der Vermieter fragen?
Häufig fragt der Vermieter bei Abschluß eines Mietvertrages bestimmte Informationen ab. Nicht alle Fragen, die dabei gestellt werden, sind zu beantworten. [Die nachfolgenden Listen erheben keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit, da die Rsprg. hierzu ständig im Fluß ist und von Gericht zu Gericht auch variiert].
Als unzulässig angesehene Frage listet die nachfolgende Tabelle auf.
| Unzulässig sind z.B. in der Regel Fragen nach: |
| Alter des / der Mieter |
| Beendigungsgrund des letzten Mietverhältnisses |
| Ermittlungsverfahren (laufenden) |
| Mieterverein (siehe Parteimitgliedschaften) |
| Nichtraucher |
| Parteimitgliedschaften oder Zugehörigkeit zu Verbänden oder Vereinen |
| Raucher |
| Religionszugehörigkeit oder Religionsbekenntnis |
| Staatsangehörigkeit |
| Verbände (siehe Parteimitgliedschaften) |
| Vorstrafen |
Als zulässig angesehene Frage listet die nachfolgende Tabelle auf.
| Folgende Fragen darf der Vermieter hingegen in jedem Falle stellen: |
| Anzahl der Mieter, die Einziehen sollen |
| Arbeitgeber |
| Familienstand |
| Eidesstattlichen Versicherungen der letzten drei Jahre |
| Insolvenz |
| monatlichem Einkommen |
| Tierhaltung |
Zuletzt bearbeitet: 25.01.2010
* * * wird fortgesetzt * * *Bertram Heßler
Rechtsanwalt