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Nicht jedes Schnäppchen bleibt es auch

Nicht jedes "Schnäppchen" bleibt es auch

Falsche Preisangaben, die durch Softwareprogramme verursacht werden, gehen nicht zu Lasten des Verwenders.
BGH, Urteil  vom 26.01.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 79/0

Veröffentlicht ein Internetanbieter allein auf Grund eines Softwarefehlers zu einem zu günstigen Preis, waren aber Preiseingabe des Mitarbeiters und Preisentscheidung der Firma korrekt gebildet, kann die Firma gegenüber dem Kunden ihr zu günstiges „Angebot“ wegen Verfälschung ihrer Willensbildung durch ein Computerprogramm anfechten.

Im zur Entscheidung gestellten Fall hatte eine Computerfirma durch einen Softwarefehler in Ihrem Internetshop ein wahres Schnäppchen zu bieten. Der Computer, der für 2.650,00 Euro in das Programm eingegeben wurde, erschien auf der Internetseite für 245,00 Euro. Der Kunde schlug zu. Die Firma bestätigte, mußte dann aber feststellen, daß die Software – wie auch immer – aus dem eingegebenen Preis von 2.650,00 Euro sozusagen in einer Programminternen Rabattaktion das Produkt im Internet für 245,00 Euro feilbot.

Die Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung für den Warenhandel in Internet. Ebenso wie Schreibfehler bei Darbietung des Warensortiments berechtigen jetzt auch Softwarefehler dazu, das Angebot des Kunden zum Kauf der Ware, auch, wenn es die Firma angenommen hat, unverzüglich nach Feststellung eines nicht vom Shopanbieter zu vertretenden Auszeichnungsfehlers erfolgreich wegen Irrtums anzufechten.

Schnäppchen gibt es künftig also nur noch, wenn der Shopanbieter tatsächlich so günstig verkaufen wollte, wie er seine Ware ausgezeichnet hat.

Offen blieb in der Entscheidung, ob der Kunde in einem solchen Falle, wegen der von ihm gezahlten Versandkosten ein Zurückbehaltungsrecht hat und ob die Firma weiteren Schaden bei unterlassener Rückgabe des Gerätes nach Anfechtung hat.

Bertram Heßler
Rechtsanwalt

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