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Mehrwertdienstegesetz
Mehrwertdienstegesetz
Juli 2004
„Nach dem Mehrwertdienstegesetz (MWDG) ist die die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) für die Kontrolle der kostenpflichtigen Rufnummern zuständig. Sie hat eine Tabelle veröffentlicht, die von ihr eingeleitete Maßnahmen bei Verstößen gegen das Mehrwertdienstegesetz enthält. Registriert sind nicht nur Verstöße mittels Dialer, sondern auch die rechtswidrige Nutzung von (0)190er/(0)900er Rufnummern für sonstige Kommunikationsangebote z. B. über Telefon oder Fax.
„Damit bieten wir allen Geschädigten einen besonderen Service“, erklärte Matthias Kurth, Präsident der Reg TP. „Findet der Verbraucher einen von ihm genutzten Service in der Tabelle mit eingeleiteten Maßnahmen, kann er anhand eines speziellen Vermerks erkennen, wenn keine Zahlungspflicht besteht“, so Kurth weiter.
Die meisten Verfehlungen im Internet sind festzustellen beim Angebot von nicht registrierten oder nicht gesetzeskonformen Dialern oder aber bei kostenpflichtigen Dialern, die falsche Rufnummerngassen nutzen.
Im Bereich der Telefonie liegen die meisten Verstöße bei der Überschreitung der Preisobergrenze und fehlender Preisansage.
Die Reg TP hat die Befugnis, Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der von ihr im Erteilungsverfahren gesetzten Bedingungen sicherzustellen.
Bei gesicherter Kenntnis einer rechtswidrigen Nutzung von (0)190er/(0)900er Rufnummern kann die Reg TP im Einzelfall die Abschaltung der Rufnummer anordnen, die Rufnummer entziehen, die Rechnungslegung oder das Inkasso untersagen. Es können auch verschiedene Sanktionen gleichzeitig verhängt werden.
„Die angeordneten Maßnahmen zeigen, dass wir unsere Aufgabe, den Mißbrauch von Mehrwertdiensterufnummern zu bekämpfen, ernst nehmen. Durch entsprechende Markierungen in der Tabelle können Verbraucher und Telekommunikationsunternehmen leicht feststellen, ob eine Zahlungspflicht besteht.“, so Kurth abschließend. ...“
Quelle: Pressemeldung des RegTP
Anmerkung:
Mit dem MWDG wurde erstmals eine Möglichkeit geschaffen, sich gegen unberechtigtes Inkasso von 0190-iger Nummern oder Dialern erfolgreich zur Wehr zu setzen.
Im Interesse des Schutzes Jugendlicher bleibt abzuwarten, ob und wann ggf. auch die Frage des Erstzugangs schärferen Bestimmungen unterlegt wird. Nach wie vor genügt das Laden des Dialers und seine Benutzung. Erst ab dem Angebot selbst greift der Jugendschutz. In puncto Kosten ist es dann aber oft zu spät. Bis der Gesetzgeber sich hier ggf. Beschränkungen überlegt, die er den Anbietern auferlegt, ist zu beachten, daß die Computer-/ Telefonanschlüsse Jugendlichen möglichst nur eingeschränkt oder unter Aufsicht zur Verfügung gestellt werden. In diesem Zusammenhang muß man sich allerdings auch fragen, warum die geltenden gesetzlichen Vorschriften so restriktiv (eng) ausgelegt werden, daß es bei den vorgenannten Lücken bleibt. Das Bürgerliche Gesetzbuch war in den ersten 100 Jahren seines Bestehens im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung flexibler, als es ihm heute offensichtlich zugetraut wird.
Bertram Heßler
Rechtsanwalt