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Fremdgeschäftsführer nicht unbedingt abberufbar

Sind Fremdgeschäftsführer nicht mehr unbedingt abberufbar?
EuGH-Entscheidung macht"s möglich - Stellt EuGH Prinzipien des deutschen Gesellschaftsrechts auf den Kopf?
erstellt: 28.11.2011 geändert: --

Schon immer ist zumindest im deutschen Gesellschafts- und Arbeitsrecht anerkannt, dass zwischen der Stellung des Geschäftsführers als Organ der Gesellschaft einerseits und dem zugrunde liegenden Anstellungsverhältnis zu unterscheiden ist. Das ist nicht neu.

Aufzugeben scheint der EuGH diese Trennung allerdings mit seiner Entscheidung zur Abberufung einer schwangeren Geschäftsführerin, indem er es quasi zu untersagen scheint, diese abzuberufen. Dabei ist die Entscheidung weit über die Frage von Schwangerschaften hinaus von einschneidender Bedeutung für künftige Anstellung und Abberufung von (Fremd-)-Geschäftsführern und damit natürlich auch die Ausgestaltung von Geschäftsführeranstellungsverträgen.

Zunächst zeigt die Entscheidung: Arbeitsrecht und Gesellschaftsrecht können nicht getrennt werden. Auch diese Erkenntnis ist bei allen Besonderheiten nicht neu.

Die Entscheidung führt aber darüber hinaus zu weitergehendem Handlungsbedarf:

Geschäftsführeranstellungsverträge und die Abberufung von Geschäftsführern sind in einem völlig neuen Licht zu betrachten. Korrekturen der Anstellungsverträge können hier ggf., sofern nicht bereits berücksichtigt, dringend angebracht sein.

Für Ihre Neuauflagen kündigen einige namhafte Kommentare bereits an, sich im Grundsatz dem arbeitsrechtlichen Verständnis des EuGH unterwerfen zu wollen und das künftige Augenmerk allein auf die Frage der dennoch nicht auszuschließenden Abberufbarkeit zu werfen.

Dabei wird m.E. einerseits verkannt, dass die Entscheidung des EuGH weitergehend ist, als bisher angenommen, andererseits werden die Segel allzu früh gestreckt.

Wie die deutschen Gerichte mit dieser zu einer dem deutschen Recht vergleichbaren Rechtsordnung ergangenen Entscheidung des EuGH umgehen werden, bleibt abzuwarten. Wie der EuGH selbst mit seiner Entscheidung umgeht, nachdem er nicht mehr zwischen Anstellungsverhältnis und Geschäftsführung zu trennen scheint und ob er das tatsächlich so wollte, bleibt abzuwarten, bis die ersten Entscheidungen folgen, die sowohl eine abberufungsbegründende Störung im Vertrauensverhältnis, als auch eine anstellungsrechtliche Fragestellung zum Gegenstand haben.

Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit des vorstehenden Beitrags kann keine Gewähr übernommen werden.
Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Bertram Heßler
Rechtsanwalt

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