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Wie Gründe ich eine Mini-GmbH
| Wie gründe ich eine "Mini-GmbH"? |
| Auch, wenn der 1.11.2008 in Deutschland in vielen Ländern ein Feiertrag ist. Es ist soweit. Die "Mini-GmbH" ist da! |
| erstellt: 31.10.2008 geändert: --- |
Auch, wenn der 1.11.2008 in Deutschland in vielen Ländern ein Feiertrag ist. Es ist soweit. Die „Mini-GmbH“ ist da! Das MoMiG, mit dem diese Gesellschaftsform neu eingeführt wird, tritt nach mehrfacher Verschiebung jetzt in Kraft.
Damit hat der Gesetzgeber nunmehr eine Konkurrenz zur englischen Ltd. geschaffen, die sich (scheinbar) ebenso einfach ohne rechtliche und steuerrechtliche Unterstützung gründen läßt.
Offiziell heißt die neue Unternehmensform „Unternehmergesellschaft (Haftungsbeschränkt)“. Im Volksmund und Presse haben sich die Bezeichnungen „Mini-GmbH“ oder „1-Euro-Gesellschaft“ durchgesetzt.
Bis zu drei Gesellschafter können bei Verwendung der Mustersatzung nunmehr diese Unternehmensform (scheinbar) ohne rechtliche und steuerrechtliche Beratung im Wege eines vereinfachten Gründungsverfahrens bei jedem Notar gründen.
So sollte allerdings nur dann verfahren werden, wenn mit der Mini-GmbH auch nur „Mini-Geschäfte“ durchgeführt werden soll. Die Mustersatzung ist nämlich zwingend, für das vereinfachte Gründungsverfahren. Wer mehr vorhat, muß nach wie vor den Weg einer individuellen Satzung und deren Beurkundung wählen, auch, wenn er eine „Mini-GmbH“ bzw. „1-Euro-GmbH“ gründen möchte.
| Mehr dürfte vor allem derjenige vorhaben, |
| der sich mit anderen Gesellschaftern zusammentut. Mehr dürfte auch derjenige vorhaben, der trotz Wahl dieser Rechtsform entweder erhebliche Werte in die Gesellschaft einbringen möchte oder aber mit seiner Gesellschaft zu schaffen wünscht. |
| Mehr dürfte z.B. auch derjenige vorhaben, |
| der auch die Situation des Ausscheidens eines Gesellschafters oder das Erbrecht der Erben eines verstorbenen Gesellschafters regeln möchte. |
| Mehr dürften schließlich z.B. auch diejenigen vorhaben, |
| die ihr Einzelunternehmen in eine "Mini-GmbH" umwandeln möchten. |
Das sind nur wenige Beispiele, die eine individuelle Satzung ratsam erscheinen lassen. Im Rahmen ihrer Erstellung, ist in jedem Falle rechtliche und steuerrechtliche Beratung nicht nur zur Frage, ob die „Mini-GmbH“ tatsächlich die geeignete Rechtsform ist, sondern auch dazu, wie sie im Einzelfall auszugestalten ist, gefragt.
Bertram Heßler
Rechtsanwalt
Vorstehender Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall
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