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Vertretungsbefugnis Geschäftsführer

§ 181 BGB

18.10.2007

Am 18.10.2007 entschied das Oberlandesgericht Stuttgart zur Befreiung des Geschäftsführers vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB, daß die entsprechende Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH wegen § 10 Abs. 1 Satz 2 GmbH im Handelsregister wie folgt ins Handelsregister einzutragen ist:
Auch die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot gem. § 181 BGB stellt eine eintragungspflichtige Tatsache dar.
Unerheblich ist jedoch für die Handelsregistereintragung, ob die Befreiung von § 181 BGB generell erteilt wurde oder nicht. Ist die Vertretungsbefugnis auf bestimmte Arten von Geschäften der GmbH und/oder auf die Vertretung gegenüber bestimmten Dritten beschränkt, so ist das für die Eintragungspflicht unerheblich. Einzutragen ist jegliche Befreiung, denn der Umfang der tatsächlichen Vertretungsbefugnis muß sich ohne Zuhilfenahme der Anmeldungsunterlagen und ohne Kenntnis sonstiger tatsächlicher Umstände aus dem Handelsregister selbst ergeben.
Das gilt insbesondere auch für den Umfang einer Befreiung von § 181 BGB.
Wörtlich führt das Gericht aus:
Daraus folgt, daß bei der Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot mit Beschränkung auf Geschäfte mit bestimmten Dritten diese bei der Anmeldung konkret zu benennen und einzutragen sind.

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