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Vererblicheit Verlustvortrag und Erbschaftsteuer

BFH beendet Vererblichkeit des Verlustvortrages
erstellt: 3. 11 2008 geändert: ---

Mit Beschluß des BFH vom 17. Dezember 2007 (Aktenzeichen GrS 2/04) fand die bisher übliche Rechtsprechungs- und Verwaltungspraxis, die Erben auch die Nutzung „ererbter Verlustvorträge“ der eigenen Einkommensteuerschuld entgegenzuhalten, ein jähes Ende.

Im konkreten Fall wollte ein Landwirt den mit dem Hoferbe verbundenen Verlust seines verstorbenen Vaters zur Minderung seiner Einkommensteuer verwenden.

Der Große Senat BFH schloß sich der Finanzverwaltung an und entschied: Der Verlustvortrag gemäß § 10d EStG ist nicht vererblich.

Begründung des BFH: Weder zivilrechtlich, noch steuerrechtlich sei die Weiternutzung des Verlustvortrages haltbar. Einkommensteuer sei eine Personensteuer. Personensteuern stellten auf die individuelle Leistungsfähigkeit ab. Das schlösse die Weitergabe, also die Vererbung durch den Erblasser nicht genutzter Verlustvorträge aus.

M.E. kann man hier auch anderer Meinung sein, denn selbst das Prinzip der individuellen Leistungsfähig sollte nicht unberücksichtigt lassen, daß Verluste eine Ursache haben bzw. beim Erblasser hatten. Letztlich dienen Verlustvorträge der Konsolidierung eines angeschlagenen Betriebs. Diese Konsolidierung ist nicht deshalb abgeschlossen, weil der Betriebsinhaber stirbt. Zudem ist es bei der Entstehung von Verlustvorträgen egal, ob der dahinterstehende Betriebsinhaber leistungsfähig ist oder nicht. Entscheidend ist allein die Frage, welches Ergebnis der Betrieb erzielt(e). Betrachtet man Verlustvorträge unter diesem betriebsbezogenen Gesichtspunkt, steht ihrer Vererblichkeit eigentlich nichts entgegen.

Einziger Trost, den der BFH in seinem Beschluß „hinterlässt“:
Der BFH beachtet das Prinzip des Vertrauensschutzes. Danach gilt der Verlust der Abzugsfähigkeit von Verlustvorträgen erst für diejenigen Erbfälle, die nach Veröffentlichung des BFH-Beschlusses eintreten.

Teileweise lassen sich damit auch künftig trotz Ausschluß der Vererblichkeit Gestaltungen vor allem gesellschaftsrechtlich finden, die die „Übertragung von Verlustvorträgen“ in die nächste Generation ermöglichen.

Auch deshalb ist die Entscheidung des BFH hier nicht nachvollziehbar. Letztlich geschieht nur eines: Das Beratungsgeschick und die Erbschaftsplanung werden herausgefordert. Benachteiligt wird allein der, der das übersieht bzw. dem keine Gestaltungsmöglichkeit zur Seite steht. Das dürften aber vor allem diejenigen sein, die vom Verlust des nunmehr nicht mehr vererbbaren Verlustvortrages am Härtesten getroffen werden.
Bertram Heßler
Rechtsanwalt

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