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Sozialversicherungsrückstand bei Firmenübernahme
| Firmenübernahme Haftung für Sozialversicherungsbeiträge |
| erstellt: 27. 9.2008 - geändert: --- |
Der Übernehmer einer Firma haftet der Krankenkasse nach einer Entscheidung des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz nicht für Ansprüche wegen der Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung.
Der entsprechenden Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz lag folgender Fall zu Grunde: Der Beklagte übernahm 2002 ein Einzelhandelsgeschäft. Er meldete das Gewerbe neu an und erhiet eine neue Betriebsnummer sowie von der AOK eine neue Arbeitgeberkontonummer. Eine Betriebsprüfung führte zur Feststellung offener Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit vor Betriebsübernahme. Die AOK forderte die ausstehenden Beiträge vom Betriebsübernehmer nach, obwohl sie in der Zeit des Vorgängers Rückständig geworden waren.
Durch das Landessozialgericht wurde die Entscheidung des Sozialgerichts, das zu einer Beitragsnachzahlung kam aufgehoben. Begründung: Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage zur Inanspruchnahme des Firmenfortführers.
§ 25 des Handelsgesetzbuches (HGB) begründe zwar eine solche Haftung, gelte aber ausschließlich für Geschäftsverbindlichkeiten. Hierzu zählten zwar Steuern und Abgaben, da es hierfür eine Regelung in der Abgabenordnung gäbe (§ 75 AO), nicht aber Beiträge zur Sozialversicherung. Für sie fehle eine entsprechende gesetzliche Regelung. Daher könne der Versicherungsträger seine Ansprüche nur gegenüber dem früheren Inhaber der Firma geltend machen.
Bis zur Abschaffung von § 419 BGB (Vermögensübernahme) im Jahre 2001 gab es hier nämlich keine derart große „Deckungslücke“ der Sozialversicherungsträger im Falle des Ausfalls des Altschuldners. Es bleibt abzuwarten, ob ggf. andere Gerichte sich der Entscheidung anschließen und wie der Gesetzgeber reagiert.
Anmerkung zu § 25 HGB. Die Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung folgt aus gesetzlichem Schuldbeitritt. Der Erwerber haftet keinesfalls beschränkt auf das Firmenvermögen, sondern mit seinem gesamten Vermögen. Bei der Übernahme eines Betriebs ist daher eine sorgfältige Prüfung der Verbindlichkeiten und deren Berücksichtigung bei der Vertragsgestaltung dringend anempfohlen.
Bertram Heßler
Rechtsanwalt