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VOB B in Verbraucherverträgen

VOB/B in Verbraucherverträgen
BGH lässt ändert Rechtsprechung
VOB B-Klauseln können nach den 307 ff. BGB für die Verwendung in Verbraucherverträgen überprüft werden
erstellt: 29.11.2008 geändert: ---

Zunächst nur durch eine Pressemitteilung hat der Bundesgerichtshof Ende Juni auf eine bahnbrechende Entscheidung im Hinblick auf die Vereinbarung der VOB / B in Verbraucherverträgen hingewiesen.

Bis dato ging die überwiegende Meinung davon aus, dass die VOB / B insgesamt einer AGB-Kontrolle entzogen sei.

Der Bundesverband der Verbraucherschutzzentralen hatte gegen den Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) weben Empfehlung der Verwendung der VOB/B gegenüber Verbrauchern geklagt. Die Verbraucher seien an der Aushandlung der VOB/B nicht beteiligt.

Der Bundesgerichtshof entschied:

„a) Wird die VOB Teil B gegenüber Verbrauchern verwendet, unterliegen ihre einzelnen Klauseln auch dann einer Inhaltskontrolle, wenn sie als Ganzes vereinbart ist. b) Klauseln, die gemäß § 308 Nr. 5 und § 309 Nr. 8 b) ff) BGB den zwingenden Klauselverboten entzogen sind, können gemäß § 307 BGB unwirksam sein.“

(BGH Urt. v. 24. 7.2008 – VII ZR 55/07

und verwies die Sache zur Entscheidung an das Berufungsgericht zur weiteren Entscheidung zurück.

Geklagt hatte der Bundesverband gegen die VOB/B nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen(Unterlassungsklagengesetz -UKlaG). Bisher war die VOB/B, die sogar amtlich veröffentlicht wird und den Status einer DIN-Norm hat und deren Kontrolle nach dem (AGB-Recht – seit 2002 §§ 307 ff. BGB) durch den Bundesgerichtshof von der AGB-Kontrollen nach §§ 307 ff. BGB nach allgemeiner herrschender Auffassung ausgenommen.

In seinem Urteil führt der BGH nunmehr aus: Der Senat muss zu den Streitfragen nicht abschließend Stellung nehmen. Denn die Rechtsprechung des Senats ist nicht auf Verträge anwendbar, in denen die VOB Teil B gegenüber Verbrauchern verwendet wird. Soweit der grundlegenden Entscheidung des Senats vom 16. Dezember 1982 etwas anderes entnommen werden könnte, hält der Senat daran nicht fest.“ (a.a.O. S. 10, Rdnr. 24).

Weiter heißt es in der Entscheidung:
„a) Ein maßgeblicher Gesichtspunkt für die sogenannte Privilegierung der VOB Teil B ist der Umstand, dass diese Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss (früher Verdingungsausschuss) und dort speziell im Hauptausschuss Allgemeines erarbeitet und ständig überarbeitet werden. …“ (a.a.O, Rndr. 25 am Anfang)

„…Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Der Bereich der privaten Vergabe wird bei den Überlegungen zwar nicht vollkommen ausgeklammert (vgl. Lampe-Helbig, aaO, S. 267), die Interessen der Verbraucher werden jedoch nicht in dem Maße berücksichtigt wie die Interessen der sonstigen Baubeteiligten…“ (a.a.O. Rdnr. 25 am Ende)

Der Bundesgerichtshof schließt zwar nicht aus, dass es künftig durch Beteiligung der Verbraucher an der Aushandlung der VOB / B zu einer Privilegierung des Klauselwerkes kommen könne, derzeit fehle es jedoch hieran. Auch künftig sei die Ausgewogenheit des Werkes dann aber wohl gerichtlich im Einzelfall überprüfbar.

Die derzeit geltend VOB / B sei hingegen, wie ausgeführt gemäß §§ 307 ff. BGB prüfbar, denn

„c) Jedenfalls ist die Privilegierung der VOB Teil B dann nicht zu rechtfertigen, wenn sie gegenüber Vertragspartnern verwendet wird, die weder unmittelbar noch mittelbar ihre besonderen Interessen bei der Gestaltung des Vertragswerks einbringen können.“ (a.a.O. Rdnr. 28).

Eine Beteiligung der Verbraucherinteressen habe nicht stattgefunden, sei aber für die Privilegierung der VOB /B auch gegenüber Verbrauchern (Ausschluss der AGB-Kontrolle) unabdingbar.

Allein die Klauselverbote der § 308 Nr. 5 BGB seien nach Neuregelung des AGB-Rechts durch die Schuldrechtsreform ausgenommen bzw. nach dem früher geltenden AGBG dessen § 10 Nr. 5 und § 11 Nr. 10 f) wegen § 23 Abs. 2 Nr. 5 AGBG ausgenommen gewesen. Jetzt sind sie prüfbar. Der Bundesgerichtshof hat dem Berufungsgericht zwar nicht mit auf den Weg gegeben die VOB / B verstöße gegen die Bestimmungen der §§ 307 ff. BGB, die weitere Verwendung der VOB / B begegnet damit aber erheblichen Risiken und bedenken.

Die VOB / B ist als Vertragswerk zur Verwendung gegenüber Verbrauchern dürfte auf Grund aktuellen Urteils des BGH nicht geeignet sein. Siehe auch Handelsrecht ("VOB B in Verbraucherverträgen").



Bertram Heßler
Rechtsanwalt

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