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Pflichtangaben im Geschäftsverkehr
| Pflichtangaben in Emails |
| Erstellt am 30.11.2006 |
| geändert: ----- |
| Geltung: sofort |
Gezetliche Grundlagen
Jeder muß sogenannte Pflichtangaben auf seinen Geschäftspapieren vornehmen.
Am 10. November 2006 wurde das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister verabschiedet. Es trat am 1. Januar 2007 in Kraft. Mit den vorgenannten Gesezten wurde das HGB geändert. Insbesondere aus dem geänderten Wortlaut der §§ 37a HGB, 80 Abs. 1 S. 1 AktG und 35a Abs. 1 S. 1 GmbH-Gesetz wird nun die Pflicht entnommen, auch in Emails Pflichtangaben zu veröffentlichen.
Wen betreffen die neuen Pflichtangaben in Emailver
Betroffen sind zunächst alle Kaufleute und deren Angestellte. Die Rechtsform des Unternehmens ist dabei irrelevant. Die Reichweite der Angabepflicht reicht also vom Einzelhandelskaufmann über Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG, KG) bis hin zu den Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG). Auch die Größe des Unternehmens ist ebens unbeachtlich, wie die Frage, ob in der Bundesrepublik lediglich eine Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft handelt (z.B. einer englischen Ltd.).
Von den Neuregegelungen zum Teil ausgenommen sind Privatpersonen, Freiberufler und gemeinnützige Vereine (außerhalb einer Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht). Dennoch empfiehlt sich auch für diese Berufsgruppen, den nunmehr auch im Emailverkehr gefordeterten Pflichtangaben entsprechende Angaben zu machen, soweit sie nicht bereits von Berufs wegen ohnehin hierzu verpflichtet sind.
Ist ein Vertsoß gegen die Angabepflciht sanktionie
Ja, da Registergerichte im Einzelfall Zwangsgelder bis maximal 5.000,00 Euro verhängen (vgl. §§ 37a HGB i.V.m. 14 Satz 2 HGB).
§ 37a HGB lautet:
| (1) | Auf allen Geschäftsbriefen des Kaufmanns gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen seine Firma, die Bezeichnung nach 19 Abs. 1 Nr. 1, der Ort seiner Handelsniederlassung, das Registergericht und die Nummer, unter der die Firma in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden. |
| (2) | Der Angaben nach Absatz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen. |
| (3) | Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Absatzes 1. Absatz 2 ist auf sie nicht anzuwenden. |
| (4) | Wer seiner Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. 14 Satz 2 gilt entsprechend. |
Geltungsbereich der Pflichtangaben
Die Pflichtangaben gelten für jegliche Geschäftskorrespondenz, die ein deutsches Unternehmen (Haupt- oder Zweigniederlassung führt, auch, wenn die Korrespondenz mit einem ausländischen Unternehmen geführt wird.
Zentrale Ablage der Pflichtangaben auf der Interne
Ein zentraler Link auf die Internetseite des Unternehmens ist nicht möglich.
§ 37a Abs. I HGB verlangt ausdrücklich, daß die Daten aus den Geschäftsppieren, also aus der Email selbst hervorgehen.
Wer haftet bei Verstoß?
Selbst, wenn Ihr Mitarbeiter die erforderlichen Pflichtangaben seiner Email nicht beifügt, ist das Unternehmen selbst für den Pflichtenverstoß haftbar, denn im Außenverhältnis handelt nicht der Mitarbeiter, sondern das Unternehmen.
Eine Abmahnung eines Wettbewerbers würde sich daher stets gegen sein Unternehmen richten, nicht aber gegen den einzelnen Mitarbeiter. Ein Zwangsgeld würde gegen die Organe der Gesellschaft verhängt.
Ob ein Angestellter den entstandenen Schaden zu ersetzen hätte, ist eine Frage des Arbeitsrechts.
Bertram Heßler
Rechtsanwalt