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Neues Vereinsrecht
| Vereins- und Stiftungsrecht geändert |
| erstellt am : 19.09.2009 |
| geändert am: |
Ohne Einspruch passierte am 18. 9.2009 die Änderung des Vereinsrechts den Bundesrat.
Wichtige Änderungen
| 1. | Beschränkung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen. |
| 2. | elektronisches Vereinsregister |
| 3. | Erleichterung von Eintragungen und Löschungen durch das Registergericht |
Bedeutung der Änderungen
| 1. | Vorstände, die unentgeltlich oder mit einer Vergütung von maximal 500 Euro / Jahr tätig sind, haften nur noch für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Einfach fahrlässiges Handeln führt nicht mehr zur persönlichen Haftung. |
| 2. | Vereine sollen sich künftig auch elektronisch registrieren lassen können oder Änderungen des Vorstandes auf elektronischem Wege mitteilen können. Im Interesse der Vereine bleibt jedoch die herkömmliche papiergebundene Anmeldung und Änderung möglich. |
| 3. | Dafür wird aber auch dem Registergericht im Interesse der Transparenz des Registers eine erweiterte Änderungs-, Eintragungs- und Löschungskompetenz eingeräumt. |
Auswirkungen und Ziele
| 1. | Motivation zur Übernahme von Ehrenämtern. |
| 2. | Vereinfachung des Verfahrens, Kostenersparnis für die Staatskasse. |
| 3. | Registeraktualität und Registerbereinigung. |
Nachteilig kann sich dabei insbesondere die Erweiterung der Kompetenzen des Registergerichts auswirken. Das vereinfachte Verfahren kann zu einer schnelleren Löschung von Vereinen aus dem Register führen, als bisher. Hier ist Wachsamkeit der Vorstände geboten.
Inkraftreten
Am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt.
Bertram Heßler
Rechtsanwalt