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Reform des Gesellschaftsrechts (MoMiG)
| Reform des Gesellschaftsrechts (MoMiG) |
| Weitere Änderungen im Kapitalbeteiligungsrecht |
| erstellt: 26.06.2008 geändert: 8.07.2008 keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit |
„Der Wirtschaftsstandort Deutschland braucht Ideen und Gründergeist - aber er braucht auch Rahmenbedingungen, die beides fördern.“, so äußerte sich zuletzt die Expertenkommission der Bundesregierung im Gutachten Forschung und Innovation.
So beginnt die Meldung des Bundestages vom 27. 6.2008 zur Verabschiedung von drei Gesetzentwürfen am 26. und 27. Juni 2008 (Quelle: www.bundetag.de), die im Folgenden kurz dargestellt seien:MoMiG in zweiter Lesung durch den Bundestag verabschiedet.Mit dem erklärten Ziel „junge und mittelständische Unternehmen“ stärken zu wollen und „GmbH-Gründungen zu erleichtern“ wurde das MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Verhinderung des Mißbrauchs von Gesellschaftsformen) jetzt verabschiedet.
Ziel des Gesetzes ist u.a. die Entbürokratisierung von Unternehmensgründungen
Der Bundestag spricht in seinem Bericht „Aktuelle Themen, Reformen für den Wirtschaftsstandort Deutschland“ davon die Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu „verbilligen“. Preiswerter wird es aber dennoch nur in wenigen Fällen:
In der Gesetzesbegründung heißt es zwar sinngemäß: Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung solle künftig ohne rechtliche Beratung möglich sein. Auf das Erfordernis notarieller Beurkundung wird dabei indes nicht verzichtet (nur im Ausland wird es einfacher, s.u.). Vereinfacht wird nur, durch die Möglichkeit der Verwendung einer Mustersatzung, wenn die übrigen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die Verpflichtung zur Auswahl eines bestimmten von drei vorgeschlagenen Gesellschaftszwecken wurde zu Gunsten eines beliebigen Gesellschaftszwecks fallen gelassen.
Künftig soll es unter anderem einen Mustergesellschaftsvertrag für "unkomplizierte Standardgründungen" geben. Die Regelungen darin sollen leicht verständlich sein, so dass eine Belehrung durch einen Notar nicht mehr notwendig sein soll. Zugleich zielt das "Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Mißbräuchen" darauf ab, Insolvenzbetrug zu erschweren. Statt Briefkastenadressen im Ausland müssen im Handelsregister nachprüfbare Geschäftsadressen in Deutschland eingetragen werden.
Das Stammkapital einer GmbH wurde auch künftig bei 25 TSD Euro belassen, während der Entwurf noch ein Stammkapital von 10 Tsd. Euro vorsah.
Neu ist auch die UG (Unternehmergesellschaft mit beschränkter Haftung), die mit jedem beliebigen Stammkapital unter 25 TSD Euro gründbar ist. Mit Einführung dieser Gesellschaftsform, die allerdings im Gegenzuge z.B. verschärfte Insolvenzantragspflichten kennt, will die Bundesregierung vor allem der englischen Limited und der Abwanderung deutscher Unternehmer in diese Rechtsform begegnen. Ob allerdings das Argument der Bundesregierung stichhaltig ist, daß die Unternehmergesellschaft künftig ebenso leicht (mit Formularen) zu gründen sei, wie eine Limited, mag insbesondere wegen Beteiligung eines Notars zum Zwecke der Gründung und Anmeldung sowie wegen der eingeschränkten Verwendbarkeit der Mustersatzung nur für Kleingesellschaften mit höchstens einem Geschäftsführer fraglich erscheinen. Hier ist das Companies House mit seinen variableren Gründungssets englischen Rechts jedenfalls insoweit nach wie vor voraus, wie auch der Bundestag in seinen eigenen Veröffentlichungsorganen erkennt (vgl. Janssen, in Das Parlament, Nr. 27 vom 30. 6.2008). Nur die nunmehr auch mögliche Gründung kleiner Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die zu inländischem Recht führt, spricht insoweit für die UG.
Neben dem sog. cash-pooling, das nunmehr für zulässig erklärt wird, werden weitere einschneidende Änderungen im GmbH-Gesetz vorgenommen. Künftig wird das GmbHG nicht mehr von „Stammeinlagen“, sondern von „Geschäftseinlagen“ sprechen, Auslandsbeurkundungen werden geregelt, ein Auslandssitz der Gesellschaft für möglich erklärt sowie im Gegenzuge die Pflicht zur Unterhaltung einer inländischen Geschäftsanschrift vorgesehen. Die Zustellung an die Gesellschaft und der Erwerb von Geschäftsanteilen werden neu geregelt, und die Verantwortung der Gesellschafter bei Führungslosigkeit der Gesellschaft neu eingeführt, wie Neuregelungen in der Geschäftsführung selbst erfolgen usw..
Weitere wichtige Änderungen bringt die Reform im Bereich, Stammkapitalnachweis, verdeckte Sacheinlagen, cash-pooling, Abtretung von GmbH-Anteilen, deren Teilung und Zusammenlegung, sowie zur Insolvenzantragspflicht.
Darüber hinaus bringt diese erste „große“ Reform des GmbH-Rechts erhebliche weitere Veränderungen mit sich. U.a. wird die Insolvenzordnung, das Anfechtungsgesetz, das EWiV-Ausführungsgesetz, das Umwandlungsgesetz und das Genossenschaftsgesetz von den Änderungen berührt.
Insgesamt werden sich bestehende GmbH’s wie auch Neugründer, sei es von GmbH’s oder künftig zulässigen Unternehmergesellschaften auf erhebliche Veränderungen einzustellen haben, für die das Gesetz nach seinem Inkrafttreten keine Übergangsvorschriften vorsieht.
Das Gesetz wird jetzt dem Bundesrat zugeleitet. Mit einem Inkrafttreten ist damit im Herbst zu rechnen.
Steuervergünstigungen für BeteiligungsgesellschaftenGleichzeitig fördert der Bundestag durch Verabschiedung des "Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen" Beteiligungsgesellschaften.
Neben der steuerlichen Förderung steht im Mittelpunkt dieses Gesetzes das neue Wagniskapitalbeteiligungsgesetz. Es billigt jungen Unternehmern steuerliche Erleichterungen zu, die die Gewinnung von Investoren fördern soll. Die Schranken lauten dabei: Ein Unternehmen darf nicht älter, als zehn Jahre sein. Es darf nicht länger als drei Jahre an der Börse notiert sein. Sein Kapital ist zudem auf 20 Millionen Euro beschränkt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann eine interessierte Beteiligungsgesellschaft insoweit von der Gewerbesteuer befreit werden. Bereits in dem Umstand, daß die Befreiung nicht automatisch eintritt, wird in der Umsetzung ein erhebliches Hemmnis liegen. Zudem werden Jungunternehmen damit beteiligungsattraktiver als bestehende Betriebe. Damit kann es zu erheblichen Marktverzerrungen kommen. Ob das Ziel, in möglichst frühen Unternehmensphasen Risikokapital einwerben zu können erreicht wird und zu wessen Lasten, wird die Zukunft weisen.Verbesserung des Schutzes von Unternehmen und Kreditnehmern durch das RisikobegrenzungsgesetzMit dem vierten Reformvorhaben, dem so genannten Risikobegrenzungsgesetz (BT 16/7438), möchte die Bundesregierung nach Erklärung der Bundesjustizministerin zwar Unternehmen besser vor "unerwünschten Aktivitäten von Finanzinvestoren" schützen und vor Kreditverkäufen durch Banken an private Unternehmen schützen, die sich jüngst häufen.
Das Gesetz trifft aber Schutzmaßnahmen nur bei Übernahmen durch Private-Equity-Firmen und Hedge-Fonds, indem es künftig von Aktionären Offenlegung der eingesetzten Mittel verlangt, wenn mehr als 10% der Anteile eines Unternehmens erworben werden. Investoren werden ferner verpflichtet, ihre Identität offenzulegen, sollen sich also im Aktienregister künftig nicht mehr hinter einer Depotbank oder (sonstigen) Treuhändern verbergen können.
Weiter spricht sich das Gesetz gegen die jüngere Praxis von Banken aus Kreditförderungen zu verkaufen, nennt aber keine konkreten Maßnahmen, wie das zu erreichen sei, sondern verschiebt das Thema auf die Zukunft.
Bertram Heßler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht