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Limited – keine Zweigniederlassung in Deutschland
| Besteht gegen den director einer Limited ein Gewerbeverbot, so ist die Eintragung einer Zweigniederlassung in Deutschland ausgeschossen. |
7. Juli 2007
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 7. Mai 2007 entschieden, daß dem Antrag auf Eintragung einer Zweigniederlassung ins deutsche Handelsregister, die eine britische Limited beantragt hatte, verweigert werden kann, wenn gegen den alleinigen director der Limited in Deutschland ein Gewerbeverbot besteht.
Auch, wenn die Weigerung der Eintragung ins Handelsregister durch das deutsche Handelsregister u.U. gegen EU-Gemeinschaftsrecht verstieße, sei die Weigerung aber im Interesse des Allgemeinwohls gerechtfertigt.
Der Bundesgerichtshof steckt in dieser Entscheidung die Grenzen zwischen Gemeinschaftsrecht und innerstaatlichem Recht aus diesseitiger Sicht zutreffend ab.
Die Eintragung der Zweigniederlassung der Limited, so der BGH unterliegt deutschem Recht.
Aus deutscher Sicht fehle es aber bei Bestellung eines solchen directors bereits an einer wirksamen Geschäftsführerbestellung in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. II GmbHG.
§§ 13d-13g HGB bestimmen die Voraussetzungen, unter denen die Eintragung der Zweigniederlassung zu erfolgen hat. Dabei verweist § 13g auf § 10 Abs. I und II GmbHG. § 10 Abs. I GmbHG wiederum verweist auf § 6 Abs. II GmbHG: Dieser wiederum bestimmt die persönlichen Voraussetzungen, die der director eine Limited zu erfüllen hat. Der Gesetzgeber hat es bei Schaffung der §§ 13d-13g unterlassen, auf § 8 Abs. III GmbHG zu verweisen. Hiernach hat der Geschäftsführer einer Inlandsgesellschaft das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen zu versichern. Während die Vorinstanz davon ausging, das bedeute, die Limited sei einzutragen, weil die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen – hier: es darf keine Gewerbeuntersagung bestehen – durch den fehlenden Verweis auf § 8 Abs. III GmbHG damit ebenfalls weggefallen sei. Dem tritt der BGH richtigerweise entgegen.
§ 8 Abs. III GmbHG sei von der Anwendung auf Auslandsgesellschaften ausgenommen worden, weil diese Vorschrift nicht passe, denn die Bestellung ausländischer Geschäftsführer, also hier des directors der Limited, richte sich nach ausländischem Recht.
Da aber die Eintragung der Zweigniederlassung deutschem Recht folgt, gelte deutsches Recht uneingeschränkt für die Bestellung eines directors der deutschen Zweigniederlassung.
Es ist unstreitig, daß es als Gestaltungsmissbrauch gemäß Art. 43, 48 der Zweigniederlassungsrichtlinie der EG angesehen wird, wenn derjenige, dem eine inländische Gewerbeuntersagung auferlegt ist, sich zur Umgehung dieser Untersagung einer ausländischen Gesellschaft bedient (Rechtsmissbrauch der Niederlassungsfreiheit).
Der BGH setzt sich so dann mit den vier Voraussetzungen auseinander, unter denen nationale Regelungen, die nach EG-Vertrag garantieren, Grundfreiheiten (hier Niederlassungsfreiheit) einschränken können. Er kommt schließlich zum Schluss, dass die Lauterkeit des Handelsverkehrs als Ausdruck des Allgemeininteresses gefährdet würde, wenn die Eintragung einer Zweigniederlassung unter Führung eines Geschäftsführers trotz bestehender Gewerbeuntersagung gegen diesen gestattet würde.
Bertram Heßler
Rechtsanwalt