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Limited - Haftung Direktor
Limited-Direktor haftet nach deutschem Recht
2006 - April
Erstmals hat sich ein deutsches Landgericht zur Haftung des Direktors einer allein in Deutschland tätigen Limited in der Insolvenz der Gesellschaft geäußert.
Wie bereits in meinen Erläuterungen zur Limited prognostiziert, hält das LG Kiel
die Vorschriften der deutsche Insolvenzverschleppungshaftung (§ 64 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB) für anwendbar.
In der Begründung des LG Kiel heißt es hierzu, daß bei einer Insolvenz einer Limited mit ausschließlicher Geschäftstätigkeit in Deutschland sich das maßgebliche Insolvenzrecht nach dem Recht des EU-Mitgliedstaates, der für das Insolvenzverfahren international zuständig sei (Art. 4 EuInsVO), richte. Anknüpfungsstaat der EU-Vorschrift sei Deutschland und deutsches Recht sei entsprechend auf die ausländische Gesellschaftsform anzuwenden, wenn bei einer Limited deren „Interessenmittelpunkt“ (vgl. Art. 3 EUInsVO) in der Bundesrepublik Deutschland liege.
Zweck der Vorschriften zur Insolvenzverschleppung im GmbH-Recht sei der Schutz der Gläubiger. Es bestünde bei diesen Schutzvorschriften kein Bezug zum Gesellschaftsrecht einer bestimmten Gesellschaft, sondern zum Insolvenzrecht. Daher seien die Vorschriften analog anwendbar.
Neben der Insolvenzverschleppungshaftung kann der Direktor einer Ltd. daher auch nach deutschem Deliktsrecht persönlich haften, wenn er zugleich ein Strafgesetz verwirklicht (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. beispielsweise § 263 StGB, Betrug).
Die Auffassung des LG Kiel entspricht der überwiegenden Meinung in der Literatur und auch den Stellungnahmen der Bundesregierung.
Nach anderer Ansicht ist die deutsche Insolvenzverschleppungshaftung dagegen auf die in Deutschland im Schwerpunkt tätige Ltd. nicht anwendbar. Die entsprechenden Bestimmungen im GmbH-Recht und im Deliktsrecht seien dem Gesellschaftsrecht zuzuordnen.
Auch dann sind die Gläubiger nicht schutzlos. Anzuknüpfen wäre nach dieser Auffassung an das Recht des Gründungstaates und damit einer Haftung nach englischem Recht. Hier kommt eine Verantwortlichkeit nach dem Grundsatz des „wrongful trading“ (214 Insolvency Act, 1986) in Betracht (siehe Nachtrag).
Unterschied: Nicht einzelne Gläubiger, sondern allein der Insolvenzverwalter ist im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nach englischem Recht berechtigt, Ansprüche wegen "wrongful trading" für die Gesellschaft geltend zu machen.
Es bleibt abzuwarten, wie die Obergerichte entscheiden.
Nachtrag Juni 2007
Zwischenzeitlich tendiert die Rechtsprechung dazu, daß vorrangig das deutsche Gesellschafsrecht zur Anwendung kommt.
Mit dem MoMiG soll durch Herausnahme der Insolvenzvorschriften aus dem Gesellschaftsrecht und eindeutige Zuordnung zum Insolvenzrecht vorgenommen werden.
Zu beachten ist ferner die Reform des englischen Gesellschaftsrechts. Hierzu werde ich gesondert berichten.
Bertram Heßler
Rechtsanwalt