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Jahresabschluss

Jahresabschluss
erstellt: 31.12.2007 überarbeitet: 2.11.2011 (keine Inhaltliche Überarbeitung)

Die nachfolgende grundlegende Einführung richtet sich an Unternehmensgründer.
Sie kann auch gerne als allgemeine Einführung der Wirtschaftskunde verstanden und verwendet werden.

Unter dem Jahresabschluss wird der rechnerische Abschluss eines Geschäftsjahres verstanden. Er ist sowohl handels- als auch steuerrechtlich erforderlich.

Dabei ist unter dem Geschäftsjahr nach dem Handelsrecht gemäß § 242 II HGB (Handelsgesetzbuch) derjenige Zeitraum zu verstehen, in dem das Unternehmen seine wirtschaftlichen Tätigkeiten in einem Jahresabschluss (§ 242 Abs. III) zusammenfaßt.

Das Geschäftsjahr / Das Rumpfgeschäftsjahr

§ 242 HGB lautet:

242 HGB Pflicht zur Aufstellung
(1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.
(2) Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung
(3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluss.

Das Geschäftsjahr kann vom Kalenderjahr abweichen. Ebenfalls erwähnt wird der Begriff des Geschäftsjahres im Vereinsrecht (vgl. § 39 BGB – Bürgerliches Gesetzbuch).

Demgegenüber spricht das Steuerrecht vom Wirtschaftsjahr (§ 4a EStG - Einkommensteuergesetz).

Häufig ist das erste Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahr einer Gesellschaft oder eines Vereins Rumpfgeschäftsjahr. Was unter einem Rumpfgeschäftsjahr zu verstehen ist, ergibt sich schon aus § 242 Abs. I HGB (s.o.).

Mit Beginn seiner Tätigkeit muß der Kaufmann eine Eröffnungsbilanz erstellen. Er ist ferner verpflichtet, für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres eine Bilanz zu erstellen. Die Aufnahme eines Handelsgewerbes findet nicht immer zum 1.1. eines Jahres statt.

Beispiel 1:
Nehmen wir an, der Kaufmann entscheidet sich am 1.10.00 zur Aufnahme seiner Tätigkeit, so ist er zu diesem Zeitpunkt verpflichtet zunächst die Eröffnungsbilanz zu erstellen. Der Kaufmann möchte sein Handelsgewerbe aber nicht mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr führen. Also legt er für sein Handelsgewerbe fest:
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1.1. eines Jahres.
Folge: das erste Geschäftsjahr ist Rumpfgeschäftsjahr, beginnt am 1.10.00 und endet am darauf folgenden (nächsten) 31.12.00.

Für Handelsgewerbe ist, Saisongeschäfte und die Landwirtschaft einmal ausgenommen, ein Geschäftsjahr vom 1. 1.00 bis zum 31.12.00 üblich.

Beispiel 2:
Ein Landwirt entscheidet sich am 1.10 eine eigene landwirtschaftliche Tätigkeit zu beginnen.
Auf Grund der Abhängigkeit der Einnahmen in der Landwirtschaft von der Jahreszeit, ist es üblich, in der Landwirtschaft das Geschäftsjahr entweder zum 1. Mai eines Jahres beginnen zu lassen oder aber zum 1. Juli eines Jahres. Für den 1. Juli eines Jahres entscheiden sich dabei vor allem von Anbauflächen-geprägte Betriebe, während Grünlandbetriebe häufig auf Grund ihrer wirtschaftlichen Situation den 1. April als Beginn des Geschäftsjahres wählen. Beginnt das Geschäftsjahr am 1. Juli endet es am 30. Juni des darauf folgenden Jahres, also z.B. 1. 7.00 bis 30. 6.01. Beginnt es am 1. April endet es folglich am 31. März des Folgejahres, also z.B. 1. 4.00 bis 31.3.01 (vgl. hierzu § 8c EStDV (Einkommensteuer Durchführungsverordnung)
Hat der Landwirt seinen Geschäftsbetrieb zum 1.10.00 begonnen und sich für ein am 1. 7. beginnendes Geschäftsjahr entschieden, so endet sein erstes Rumpfgeschäftsjahr am 30. 6.01.

Daneben bestehen für Handelsgewerbe saisonunabhängig beachtenswert vor allem historisch begründet Geschäftsjahre, die zum 1. 7.00 beginnen und zum 30. 6.01 enden. Solche Bestimmung des Geschäftsjahres findet sich vor allem in Konzernunternehmungen und hat sich historisch aus steuerrechtlichen Gründen entwickelt. Auch, wenn die Gestaltungsmöglichkeiten im Konzern von Rechtsprechung und Gesetz zwischenzeitlich erheblich eingeschränkt wurden, war es und kann es von Vorteil sein, wenn Konzernunternehmen Ihr Geschäftsjahr nicht einheitlich gestalten. Im Rahmen der Erläuterung des Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahres und des Rumpfgeschäftsjahres mag diese Feststellung genügen.

Rumpfgeschäftsjahre sind aber auch dann denkbar, wenn ein laufender Betrieb sein Geschäftsjahr bzw. das Wirtschaftjahr (nachträglich) ändert.

Bei der Änderung des Geschäftsjahres sind durch Gesellschaften nicht nur die Formalien des Handels- und Gesellschaftsrechts zu beachten, sondern auch die steuerrechtlichen Vorschriften. Andernfalls kann es zu einem Auseinanderfallen von Geschäftsjahr und Wirtschaftsjahr kommen.

Handels- und Gesellschaftsrechtliche Bestimmungen nachträgliche Änderung des Geschäftsjahres

Der Einzelkaufmann kann das Geschäftsjahr unter Beachtung der nachfolgenden weiteren Bestimmungen grundsätzlich jederzeit ändern.
Eine Gesellschaft, z.B. eine GmbH, muß hierzu ihre Satzung ändern Das bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter mit der nach der Satzung erforderlichen Mehrheit. Die Satzungsänderung ist dann durch den Geschäftsführer der GmbH zum Handelsregister anzumelden (Notar erforderlich – Beachte mögliche Änderungen durch MoMiG bei Verwendung der gesetzlichen Mustersatzung). Wirksam wird die Satzungsänderung dann mit Eintragung in das Handelsregister. Diese Eintragung kann regelmäßig Zeit in Anspruch nehmen. Daher muß eine Änderung des Geschäftsjahres einer Gesellschaft (z.B. GmbH) entsprechend langfristig angesetzt werden. Denn es gilt das sog. Rückwirkungsverbot. Das Rückwirkungsverbot besagt, daß das geänderte Geschäftsjahr im Zeitpunkt der Eintragung der Satzungsänderung über das geänderte Geschäftsjahr noch nicht begonnen haben darf. Anders ausgedrückt, das nach der bisherigen Satzung geltende Geschäftsjahr darf zum Zeitpunkt der Eintragung noch nicht beendet sein.

Beispiel 3:
Geschäftsjahr einer GmbH beginnt am 1.1. und endet am 31.12. Die Gesellschafter wollen das Geschäftsjahr auf den Zeitraum 1. 7.00 bis 30.06.01 umstellen.
Sie beschließen am 1. 3.01 die entsprechende Satzungsänderung. Der GF meldet sie am gleichen Tage zum Handelsregister unter Beachtung der notariellen Formvorschriften an. Die Eintragung ins (HREG) Handelsregister verzögert sich und erfolgt
1. am 1. 7.01
2. am 29. 6.01

zu 1. Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot. Das aktuelle Geschäftsjahr endete vor Eintragung in das HREG:
zu 2. Kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot. Das Geschäftsjahr endet erst einen Tag nach Eintragung.

Damit läge handels- und gesellschaftsrecht eine wirksame Änderung des Geschäftsjahres gemäß § 242 HGB vor. Es entstünde ein Rumpfgeschäftsjahr durch Änderung des Geschäftsjahres, das am 1. 1.01 begonnen hätte und am 30. 6.01 endet.

Das heißt jedoch noch nicht, daß sich auch das Wirtschaftsjahr der GmbH geändert hätte. Gemäß §§ 4a Abs. I Nr. 2 EStG i.V.m. § 8 b EstDV ist nämlich die Änderung des Wirtschaftsjahres nur im Einvernehmen mit dem Finanzamt zulässig. Zudem wird die Änderung wegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 EStG praktisch erst für das Folgejahr wirksam, wie die Vorschrift zeigt:

4a Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr
(1) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln. Wirtschaftsjahr ist
1. bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Durch Rechtsverordnung kann für einzelne Gruppen von Land- und Forstwirten ein anderer Zeitraum bestimmt werden, wenn das aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist;
2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie regelmäßig Abschlüsse machen. Die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird;
3. bei anderen Gewerbetreibenden das Kalenderjahr. Sind sie gleichzeitig buchführende Land- und Forstwirte, so können sie mit Zustimmung des Finanzamts den nach Nummer 1 maßgebenden Zeitraum als Wirtschaftsjahr für den Gewerbebetrieb bestimmen, wenn sie für den Gewerbebetrieb Bücher führen und für diesen Zeitraum regelmäßig Abschlüsse machen.
(2) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des Einkommens in folgender Weise zu berücksichtigen:
1 Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen. Bei der Aufteilung sind Veräußerungsgewinne im Sinne des 14 auszuscheiden und dem Gewinn des Kalenderjahres hinzuzurechnen, in dem sie entstanden sind;
2. bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des Wirtschaftsjahres als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

Etwas anders gilt nur für Landwirte nach § 4 Abs. II Nr. 1 EstG. Hier wird der Gewinn auch im Jahr der Änderung des Wirtschaftsjahres sofort aufgeteilt.

Das Aufteilungsverbot für Gewerbetreibende hat seinen Sinn in Folgendem:

Beispiel 4:
Eine GmbH hat ein Wirtschaftsjahr 1.1. bis 31.12. am 30. 3. erhält sie einen Großauftrag. Sie hat Aussicht auf einen einmaligen weiteren Großauftrag, der im Dezember des Wirtschaftsjahres erteilt werden dürfte. Sie weiß aber auch schon im Folgejahr werden praktisch keine Großaufträge anstehen. Würde die Gesellschaft nun einfach ihr Wirtschaftsjahr ändern können, so würde der Großauftrag im Dezember erst als Gewinn des folgenden voraussichtlich schlechten Wirtschaftsjahres zählen, das dann z.B. auf den 1.10. abgeändert werden könnte.

Kosten 1. Auftrag 50 TSD Euro – Einnahmen 1. Auftrag 70 TSD Euro – Gewinn 20 TSD Euro (März).
Kosten 2. Auftrag 50 TSD Euro – Einnahmen 2. Auftrag 70 TSD Euro – Gewinn 20 TSD Euro (Dezember).
nach dem „alten Wirtschaftsjahr“ Januar bis Dezember Jahresgewinn 40 TSD Euro.

Die Änderung des Wirtschaftsjahres würde als zu einer Gewinnverschiebung auf das folgende Wirtschaftsjahr führen, wenn es § 4 Abs. II. Nr. 2 EStG nicht gäbe. Dem Staat würden Einnahmen später und soweit Steuerprogression betroffen auch in geringerem Umfang zufließen.
Demgegenüber soll § 4 Abs. II Nr. 1 EStG der Land- und Forstwirtschaft Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen, die sich in Gewerbebetrieben verbieten. Rechtspolitischer Grund: Land- und Forstwirtschaft als Urproduktion bedürfen dem besonderen Schutz des Staates, Gewerbebetriebe nicht.

[Wird fortgesetzt]

Der Artikel wurde von der alten Rechtschreibung (Jahresabschluß auf die neue Rechtschreibung Jahresabschluss umgestellt.
Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit des vorstehenden Beitrags kann keine Gewähr übernommen werden.
Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Bertram Heßler
Rechtsanwalt

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