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Verjährungsfristen beachten
| Verjährungsfristen beachten |
| Nicht immer lange Verjährungsfristen - Ansprüche oft schneller "verloren", als man denkt - |
| erstellt: 11.09.2010 geändert: -- |
Das Handelsrecht kennt von der gesetzlichen Regelverjährung abweichende Verjährungsfristen, die es unbedingt zu beachten gilt.
Soweit die handelsrechtlichen Vorschriften entsprechend auf Arbeitsverhältnisse angewandt werden, sind diese Verjährungsfristen auch im Arbeitsrecht zu beachten.
Beachtenswert ist dabei, dass die besonderen Verjährungsfristen im Handelsrecht erheblich kürzer, als die regelmäßige Verjährungsfrist (vgl. z.B. 89b Abs. 4 HGB – 1 Jahr) sind, andere die gesetzliche Verjährung zeitlich erheblich ausweiten (vgl. z.B. 159 HGB – 5 Jahre).
Über die vorgenannten Beispiele kennt das HGB aber z.B. auch ein Dreimonatsfristet, wie sie z.B. in § 113 HGB bestimmt sind.
Es empfiehlt sich also in jedem Falle, Ansprüche kurzfristig nach Kenntnis auch auf Verjährungsvorschriften prüfen zu lassen.
Für Handelsvertreter gelten weitere Besonderheiten. So gelten z.B. vom BGB abweichende Kündigungsfristen. Die Kündigung kann zudem einen Ausgleichsanspruch entstehen lassen.
| Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit des vorstehenden Beitrags kann keine Gewähr übernommen werden. |
| Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. |
Bertram Heßler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels und Gesellschaftsrecht