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Handelsvertreterrecht in Europa
| Handeslvertreterrecht in Europa |
erstellt: 31.10.2007
Das deutsche Handelsvertreterrecht richtet sich nach den Vorschriften der §§ 84 ff.. HGB (Handelsgesetzbuch), das an das Recht der Europäischen Union angeglichen wurde.
Auch in den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gibt es ein weitgehend kodifiziertes Handelsvertreterecht.
Innerhalb der Europäischen Union wurde eine weitgehende Angleichung des Handelsvertreterrechts durch die Richtlinie zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbstständigen Handelsvertreter vom 18.12.1986 (Richtlinie 86/653/EWG, i.F. EU-Handelsvertreterrichtlinie) vorgenommen.
Die Richtlinie enthält u.a. Vorschriften zum Schutz von Handelsvertretern. Ziel der Richtlinie ist die Harmonisierung des Wettbewerbs der Handelsvertreter. Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten schärfer reglementierter Handelsvertreterverträge sollten zwischen den Mitgliedstaaten abgebaut werden. Da Richtlinien nicht per se nationales Recht sind,
Eine Richtlinie schafft nicht für sich unmittelbar geltendes Recht, sondern bedarf zu ihrem Wirksamwerden der Umsetzung durch die einzelnen Mitgliedstaaten, die inzwischen weitestgehend vorgenommen wurde. Einige osteuropäische Staaten haben die EU-Richtlinie jedoch bis dato nicht vollständig umgesetzt. Andererseits haben auch potentielle Beitrittsländer die EU-Richtlinie auf freiwilliger Basis ganz oder in Teilen umgesetzt.
Darüber hinaus haben Vertragsstaaten des EWIR (Europäischen Wirtschaftsraums), die Richtlinie auf freiwilliger Basis in nationales Recht umgesetzt. Zu den Letztgenannten Staaten zählen Island, Norwegen und Lichtenstein (nicht die Schweiz, da sie nicht zum europäischen Wirtschaftsraum gehört). So bestehen nach dem in der Schweiz für den Handelsvertretervertrag geltenden Normierungen (Art. 418a ff. OR [Schweizerisches Obligationenrecht]) teilweise erhebliche Unterschiede zum Europarecht, wie es mit der EU-Handelsvertreterrichtlinie erreicht werden soll.
Darüber hinaus gibt die EU-Handelsvertreterrichtlinie Standards der Rechte Pflichten der Vertragsparteien des Handelsvertretervertrags, u.a. in folgenden Punkten vor:
| der Abschluß / das Zustandekommen des Handelsvertretervertrags |
| die Beendigung des Handelsvertretervertrages, |
| die Vergütung des Handelsvertretervertrags |
| Fazit |
Die EU-Handelsvertreterrichtlinie führt dennoch nicht zu einer vollständigen Vereinheitlichung des Rechts der Handelsvertreter in Europa.
Unbeschadet des bereits erwähnten Umstandes, daß es den Europäischen Vertragsstaaten bei der notwendigen Umsetzung der Richtlinie möglich ist, diese unter Vorbehalt umzusetzen, enthält sie nur einen Grundkonsens. Das heißt, sie EU-Handelsvertreterrichtlinie gibt in wesentlichen den Vertragsstaaten einen teilweise sehr weiten Gestaltungsspielraum.
Folge: Bis zu einen einheitlichen EU-Handelsvertreterrecht dürfte es noch ein weiter Weg sein.
Bertram Heßler
Rechtsanwalt