Rechtsanwalt Bertram Heßler - Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht - Mediator -
Sie befinden sich hier:
» Startseite » Gesellschaftsrecht & Handeslrecht Klick auf linkes oder rechtes Bild bewegt Navigation. Klick auf Mitte: Bereich auswählen. Flash oder Javascript erforderlich. »Handels- & Gesellschaftsrecht

Handelsvertreterrecht Europarechtlich geprägt

Handelsvertreterrecht Europarechtlich geprägt
BGH entscheidet unter Bezug auf EU-Richtlinie ohne Vorabentscheidung
Erstellt: 01.09.2010- geändert: ---

In einer im Juni ergangenen Entscheidung zum Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters entscheidet der BGH unter Bezugnahme auf die RL 2000/35/EG des Europäischen Parlamentes und Rates vom 29. 6.2000, ohne eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof vorzunehmen.

Wie stark das Europarecht zwischenzeitlich das deutsche Zivil- und Privatrecht beeinflusst zeigte der erkennende Senat, indem er einen sog. „acte clair“ annahm. Nach Art. 177 III muss national letztentscheidende Gericht jede europarechtliche Frage, die entscheidungserheblich ist, noch nicht durch den Europäischen Gerichtshof entschiedene Rechtsfragen, diesem als Vorfrage seiner Entscheidung zur Klärung vorlegen.

Nach der acte clair-Theorie entfällt diese Vorlagepflicht, wenn die Auslegung von Gemeinschaftsrecht derart offensichtlich ist, dass keinerlei Raum mehr für vernünftige Zweifel an der Entscheidung bestehe.
Wie der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts z.B. in einem Beschluss aus dem Jahre 1994 ergänzend ausführte, setze das weiter voraus, dass das nationale Gericht zu der Überzeugung gelangt sei, dass für „die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und für den EuGH der gleiche Grad an Gewissheit“ in der Auslegung des nationalen Rechts unter Berücksichtigung des Europarechts bestehe.

Dementsprechend nahm der 6. Senat in seinem Beschluss vom 23.06.1994 noch an:

"Entscheidend für die Vorlagepflicht ist nicht, ob der erkennende Senat Zweifel an der Vereinbarkeit der nationalen Vorschriften mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht hat Allein entscheidend ist, daß der Senat nicht mit Gewißheit ausschließen kann, daß andere Gerichte der Gemeinschaft keine Zweifel bei Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu der aufgeworfenen Rechtsfrage haben. Demzufolge ist das Verfahren auszusetzen und dem EuGH zur Vorabentsch. vorzulegen."

[Hervorhebung durch den Unterzeichner].

Wenn der BGH jetzt einen „acte clair“ annimmt, zetig das nicht nur den Einfluss des Europarechts auf das deutsche Recht, sondern auch eine im Rahmen der Harmonisierung des europäischen Rechts zurückgewonnene Eigenständigkeit.

Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit des vorstehenden Beitrags kann keine Gewähr übernommen werden.
Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Bertram Heßler
Rechtsanwalt

 Nach oben  © 1995-  Bertram Heßler - Rechtsanwalt - Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht - Mediator - 71287 Weissach - (+49) 7044 - 90 50 60  Nach oben 
Impressum | Links zum Impressum | Letzte Änderung | Kontakt | Sitemap | Interessante Links | Site-Information | Wegbeschreibung