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Gesellschafterbeschlüsse im Umlaufverfahren
Gesellschafterbeschlüsse im Umlaufverfahren06-05-2
Die Fassung eines Gesellschafterbeschlusses ist nach einer Entscheidung des OLG Thüringen vom 9. 1.2006 auch ohne Einberufung einer Gesellschafterversammlung möglich.
Das Gericht bestätigt: Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefaßt werden.
Dabei gilt:
Stimmen alle Gesellschafter zu, ist der Beschluß wirksam.
Widerspricht dagegen ein Gesellschafter, komme der Beschluß im Unlaufverfahren zwar wirksam zustande. Er kann aber angefochten werden.
Konsequenz:
Auch ein im Umlaufverfahren gefasster Beschluß würde nach Ablauf der Anfechtungsfristen rechtswirksam.
Im vorliegenden Fall ging es darum, ob die nach § 48 Abs. II erforderliche Zustimmung sämtlicher Gesellschafter auf Grund Weigerung eines Gesellschafters zur Stimmabgabe nicht gegeben sei.
Das OLG Thüringen vertritt die Auffassung, dies habe nicht die Nichtigkeit der Beschlußfassung, sondern nur deren Anfechtbarkeit zur Folge. Die Anfechtungsfrist sei jedoch abgelaufen.