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Geschäftsführungsbefugnis auf dem Prüfstand
Geschäftsführungsbefugnis auf dem Prüfstand
Hier Eintragung von „Alleinvertretungsbefugnis“ im Handelsregister
Die Eintragung im Handelsregister, nach der ein Geschäftsführer befugt sein soll, die Gesellschaft „alleinvertretungsbefugt“ zu vertreten, steht auf dem Prüfstand des Bundsgerichtshofs.
Das OLG Brandenburg legte nun die Frage der Eintragbarkeit einer „Alleinvertretungsbefugnis“ in das Handelsregister dem BGH zur Prüfung vor.
Streitig ist dabei unter den deutschen Oberlandesgerichten, ob die Eintragung einer Alleinvertretungsbefugnis nicht nur bedeute, daß der Geschäftsführer die Gesellschaft „einzelvertretungsberechtigt“ vertreten kann, sondern darüber hinaus, bei Eintragung einer „Alleinvertretungsbefugnis“ alle übrigen Geschäftsführer von der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen seien.
Das OLG ist zwar wie auch die h.M. der Auffassung, dem sei nicht so, muss die Frage aber dennoch dem Bundesgerichtshof vorlegen, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Deutschland sicherzustellen.
Problem:
Fällt die „Alleinvertretungsbefugnis“, wären in der Konsequenz ggf. sämtliche Handlungen von so eingetragenen Geschäftsführern, ggf. auch in der Vergangenheit, ohne wirksame Vertretung erfolgt. Denn hat eine Gesellschaft mehrere Geschäftsführer und „Alleinvertretungsbefugnis“ bedeute, daß das jeweils die Geschäftsführungsbefugnis der anderen insgesamt ausschließe und nicht nur zur Einzelvertretung (Alleinvertretung) berechtige, so würde die „Alleinvertretungsbefugnis“ eines jeden Geschäftsführers die Geschäftsführungsbefugnis aller anderen Geschäftsführer ausschließen. Tatsächlich wäre also bei diesem Verständnis der Alleinvertretungsbefugnis kein Geschäftsführer mehr vertretungsbefugt.
Der BGH wird daher voraussichtlich, wenn er die „Alleinvertretungsbefugnis“ als nicht eintragungsfähig ansehen wird, eine Übergangsfrist zur Änderung der Handelsregistereintragung und Satzungsänderung gewähren müssen, zumal bei der Nichtzulassung der Eintragungsfähigkeit einer Alleinvertretungsbefugnis auch Gesetze in erheblichem Umfang geändert werden müssten. Selbst der Gesetzgeber spricht nämlich bei „Einzelvertretung“ von „Alleinvertretung“.
Maßnahmen:
- Geschäftsführerbestellungen und Satzung prüfen.
- Rechtsprechung beobachten.
- Ist die Gesellschaft betroffen, ggf. Satzungsänderung und Neuanmeldung
der Vertretungsbefugnis.