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Geschäftsführeranstellungsvertrag jetzt überprüfen
| Überprüfung & ggf. Änderung von Geschäftsführeranstellungsverträgen jetzt notwendig |
| Erbschaftssteuerreform, Änderung des Gewerbesteuerrechts und des Gesellschaftsrechts machen Alljährlicher Gesellschaftscheck - Überprüfung und Änderung von Geschäftsführeranstellungsverträgen erforderlich |
| Erstellt: 22. 1.2009 geändert: --- |
Die Überprüfung von Geschäftsführeranstellungsverträgenverträgen ist aufgrund der aktuellen Gesetzesänderungen insbesondere im Bereich des GmbH-Gesetzes, des Gewerbesteuer- und Körperschaftsteuerrechts und des Erbschaftsrechts dringend geboten. Ein jährlicher Vertragscheck hat noch nie geschadet, 2009 dürfte er unvermeidlich sein.
Die neuere Rechtsprechung zur Nutzung von Firmenfahrzeugen macht u.U. eine Anpassung der Geschäftsführeranstellungsverträge erforderlich. Weiterer Anpassungsbedarf ergibt sich aus diesseitiger Sicht durch die Änderungen des GmbH-Gesetzes durch das am 1.11.2008 in Kraft getretene MoMiG.
Insbesondere das MoMiG sowie die zum 1. 1.2009 in Kraft getretenen steuerlichen Änderungen haben erhebliche Auswirkungen auf die Vertragsinhalte, wie auch auf die Satzungsinhalte, also auch den Gesellschaftsvertrag selbst. Eine unterbliebene Anpassung der Satzung, also des Gesellschaftsvertrages kann erhebliche finanzielle Nachteile mit sich bringen. Die notwendigen Änderungen können sich auch auf die Geschäftsführeranstellungsverträge auswirken.
Ob und ggf. welche Regelungen zu ändern sind, hängt von den Satzungsbestimmungen im Einzelfall ab. Da die vorgenannten Reformen jedoch erheblich Veränderungen auch und gerade im Verhältnis der Gesellschafter zueinander und zur Gesellschaft mit sich gebracht haben, sollte zumindest eine „kleine Inspektion“ vorgenommen werden, um einen möglichen Änderungsbedarf zu ermitteln.
Die Umsetzung festgestellten Änderungsbedarfs sollte kurzfristig, in jedem Falle aber spätestens unterjährig erfolgen.
In diesem Zusammenhang sei nochmals im Rahmen des jährlichen Gesellschaftschecks darauf hingewiesen, dass jede Gesellschaft seit Einführung des Unternehmensregisters verpflichtet ist, ihren Jahresabschluss (in verkürzter Form) auch dort elektronisch zu veröffentlichen. Die unterbliebene Veröffentlichung der Jahresabschlüsse ist bußgeldbewährt.
Es drohen empfindliche Geldstrafen.
| Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit von Mandanteninformationen kann keine Gewähr übernommen werden. |
| Sie ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. |