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Europäische Aktiengesellschaft - SE
29.12.2004
Europäische Aktiengesellschaft (SE)
Gesetz zur Einführung Europäische Aktiengesellscha
Am 29. Dezember 2004 ist das Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG) in Kraft getreten. Mit der Europäischen (Aktien-) Gesellschaft soll deutschen Unternehmen der Zugang zum europäischen Markt durch die Verbesserung grenzüberschreitender Tätigkeiten ermöglicht werden. Mit der so vollzogenen Umsetzung der grundlegenden Bestimmungen aus dem Jahre 2001 soll mit der Europäischen Gesellschaft (SE) jetzt eine einheitliche europäische Rechtsform für Kapitalgesellschaften zur Verfügung stehen.
Stammkapital
Das gezeichnete Kapital der Gesellschaft beträgt mindestens 120.000 Euro.
Aufbau
Die Unternehmen können zwischen zwei verschiedenen Leitungssystemen wählen: dem – in Deutschland bestehenden – dualistischen Modell mit einer Trennung von Vorstand und Aufsichtsrat oder dem – etwa in England und Frankreich üblichen – monistischen Modell.
Nach dem monistischen Modell leitet nicht der vom Aufsichtsrat überwachte Vorstand die Aktiengesellschaft, sondern ein Verwaltungsrat. Er bestimmt die Grundsatzfragen, die Tätigkeit der SE und ist für die Überwachung ihrer praktischen Umsetzung verantwortlich.
Für das Tagesgeschäft (die Geschäftsführung) bestellt der Verwaltungsrat mindestens einen geschäftsführenden Direktor. Direktoren sind an die Beschlüsse des Verwaltungsrats gebunden. Sie können jederzeit abberufen werden.
Gründung
Das Gesetz sieht verschiedene Arten der Gründung vor, wobei GmbHs oder andere Unternehmensformen mittlerer Größe ebenfalls in eine SE umgewandelt werden können.
Verschmelzung von zwei oder mehr Aktiengesellschaften aus mindestens zwei Mitgliedstaaten,Bildung einer SE als Holdinggesellschaft, an der Aktiengesellschaften oder GmbHs aus mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind, Gründung einer SE als Tochtergesellschaft durch Gesellschaften aus mindestens zwei Mitgliedstaaten, Umwandlung einer bestehenden Aktiengesellschaft, die seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat hat.
Gründung bei BörsennotierungSind die Aktien einer SE oder eines ihrer Gründungsunternehmen an der Börse notiert, muß die SE ebenso behandelt werden wie eine inländische Aktiengesellschaft im Sitzstaat, also nach dem innerstaatlichem Recht ihres Sitzes. Wollen sich mehrere börsenotierte Unternehmen zu einer SE zusammenschließen, werden die Gründungsmöglichkeiten durch den erheblichen Gründungsaufwand erheblich eingeschränkt. Im Zweifel wird der Weg für Großunternehmen daher über die Neugründung oder die Gründung entsprechender Töchter aus selbständigen Tochterunternehmen vorgehen.
Vorteile der SE
Als wesentlicher Vorteil der SE wird ihre europaeinheitliche Rechtsform angesehen. Damit könne sie jederzeit und einfach Landesgrenzen „überwinden“. Ohne, daß die Identität der Gesellschaft verloren geht, kann der Satzungssitz einer SE gemäß EU-Verordnung identitätswahrend in einen anderen Mitgliedstaat verlegt werden. Es bleibt abzuwarten, wie sich das mit dem Gedanken des Gläubigerschutzes verträgt.
Unternehmen mit Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten können als SE auf Basis der einheitlichen Regeln, die jetzt existieren, fusionieren und mit einer Geschäftsführung und einer Bilanz- und einem Berichtswesen jetzt in der gesamten Europäischen Union tätig werden. Der Aufwand der Errichtung von Tochtergesellschaften zur Beachtung unterschiedlicher nationaler Vorschriften soll entfallen.
Die Beratungsgruppe "Wettbewerbsfähigkeit" soll Einsparungen für die Unternehmen von jährlich 30 Mrd. Euro errechnet haben. Die direkten und indirekten Folgekosten für den Fiskus und Arbeitsmarkt wurden dabei wohl wieder einmal nicht berechnet. Insbesondere die Bundesrepublik Deutschland als Hochlohn- und –steuerland dürfte zugunsten günstigerer Ausweichmöglichkeiten im europäischen Ausland kaum Sitzland der neuen Gesellschaften werden.
Registrierung
Die SE wird im jeweiligen Gründungsmitgliedstaat in das dort existierende Firmenregister (z.B. das Handelsregister) eingetragen. Die Eintragung erfolgt nach jeweils innerstaatlichem Recht für dort gegründete Gesellschaften. Lediglich die Veröffentlichung der Gründung hat nicht im nationalen Amtsblatt, sondern im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht zu werden. Einzutragen ist die SE in dem Mitgliedstaat, in dem sich ihr Hauptverwaltungssitz befindet.
Steuerrecht
Für die SE gelten steuerlich die gleichen Vorschriften, wie für jeden anderes multinationale Unternehmen. Die Besteuerung erfolgt auf Ebene der jeweiligen nationalen Gesellschaft oder Zweigniederlassung und den hierfür geltenden innerstaatlichen bzw. zwischenstaatlichen Steuervorschriften. Besteuert der Mitgliedstaat, in dem die SE ihren Hauptsitz hat, das Welteinkommen der SE, so können hierauf die Gewinne und Verluste von Zweigniederlassungen auf die Steuerschuld angerechnet werden.
Die SE wird daher versuchen sich steuergünstig mit ihrem Hauptsitz zu platzieren, um in steuerlich schlechteren Ländern, z.B. der Bundesrepublik Deutschland, Zweigniederlassungen zu errichten.
Ist dagegen Muttergesellschaft mit rechtlich unabhängigen Tochtergesellschaften tätig, ist diese Anrechnung in der steuerlichen Praxis kaum durchführbar.
Wenigstens bleibt die SE in den Mitgliedstaaten steuerpflichtig, in denen sie Betriebsstätten unterhält.
Es erscheint denkbar, daß durch Verschmelzung entstandene Europäische Aktiengesellschaften, unter den Ersten sein könnten, die von der Richtlinie 90/434/EWG zur Beseitigung der Doppelbesteuerung bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen profitieren könnten. Dazu müßte allerdings die SE noch in die Liste der von der Richtlinie erfaßten Gesellschaftsformen aufgenommen werden.
Mitbestimmung
Die Regelung der Mitbestimmung weicht erheblich von den Bestimmungen des MitbestG (Mitbestimmungsgesetz) ab. Arbeitgeber und Arbeitnehmer bilden ein Verhandlungsgremium. Vertreten sind die Arbeitnehmer aller an der Gründung beteiligten Gesellschaften sowie ihrer Geschäftsführungen. Dieses Gremium regelt die Mitbestimmung in der SE. Kann es sich nicht einigen, greift ein gesetzlicher Auffangtatbestand. Maßgebend für die SE ist dann der höchste Anteil der Arbeitnehmervertreter in den Gründungsgesellschaften, in ihn sind Arbeitnehmervertreter anteilig aus allen Mitgliedstaaten zu entsenden, in denen die SE Arbeitnehmer beschäftigt. Wie sich das mit dem bisherigen Kündigungsschutz von Arbeitnehmervertretern nach deutschem Recht vereinbaren läßt, und ob dieser so aufgehoben werden kann, gehört zu den vielen noch offenen Fragen.