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Deutsche Bank - Hauptversammlungsbeschlüsse
| Deutsche Bank Hauptversammlungsbeschlüsse 2008 unwirksam? |
| OLG Frankfurt bestätigt erstinstanzliche Entscheidung |
| Erstellt: 16.06.2010 geändert: --- |
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte in zweiter Instanz: Die Hauptversammlungsbeschlüsse der Deutschen Bank aus dem Jahre 2008 sind wohl unzulässig.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.
Die Einladungen zur Jahreshauptversammlung enthielten eine durchaus übliche Formulierung. Sie lautet gekürzt: „ Aktionäre … können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten … ausüben lassen. In diesem Falle sind die Bevollmächtigten rechtzeitig anzumelden….“
Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt am Main erachten diese Formulierung als missverständlich, weil der Aktionär meinen könnte, er müsse nicht nur den Bevollmächtigten rechtzeitig anmeldend, sondern auch dieser müsse sich anmelden.
Nachdem andere Oberlandesgerichte anderer Auffassung hinsichtlich der Wirksamkeit der Einladung sind, wurde die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.
| Anmerkung |
Die Frankfurter Entscheidungen haben grundsätzliche Bedeutung, denn auch andere Hauptversammlungen könnten auf Grund der weitestgehend standardisierten Einladungspraxis von einem denkbaren Rechtsprechungswechsel betroffen sein.
Das um so mehr, als die Konsequenz der Frankfurter Entscheidung letztlich auch weitere Fragen hinsichtlich der Einladungspraxis aufwirft.
In Umkehr eines Sprichwortes: „Des einen Leid ist des anderen Freud“: Zeitungsverlage werden sich über das Zeilenmehrgeld freuen, denn weitestgehend werden die Einladungen zur Jahreshauptversammlung (auch) auf diesem Wege bekannt gemacht.
Viele Aktiengesellschaften haben, wie eine kurze Recherche, wenn sie auch nicht als repräsentativ angesehen werden kann, ergab übrigens jedenfalls aktuell, reagiert und sich für das zusätzliche Zeilengeld entschieden.
Es fragt sich durchaus, ob aus der Formulierung: „In diesem Falle sind die Bevollmächtigten rechtzeitig anzumelden.“ schon aus dem Gesetz ergibt und ob der Einladungstext tatsächlich zu einer unwirksameren Ladung führen muss.
Auch, wenn mit der Schuldrechtsreform das Transparenzgebot ausdrücklich gesetzlich verankert wurde, stellt sich die Frage, ob hier ein derart eklatanter Verstoß gegen Einladungsvorschriften vorliegt, dass dieser zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit führen muss, oder ob Aktionäre in der angenommenen Zweifelsfrage, auf das Gesetz verwiesen werden dürfen und müssen. Schließlich greifen Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Einladung zur Hauptversammlung erheblich auch in die Rechte derjenigen ein, die es richtig verstanden haben. Ob das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, sich mit dieser bereits zu früheren Entscheidungen veröffentlichten Kritik der unterbliebenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs auseinandergesetzt hat bleibt mit Veröffentlichung der Entscheidungsbegründung abzuwarten. Vergleichbare Fälle werden jedenfalls von der Literatur und in der Rechtsprechung als unbeachtlich angesehen. Allenfalls die Tatsache, dass das Landgericht Frankfurt und auch das Oberlandesgericht Frankfurt bereits in früheren Entscheidungen mit vergleichbarer Problematik Zweifel sahen, könnte dem entgegenstehen.
| Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit des vorstehenden Beitrags kann keine Gewähr übernommen werden. |
| Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. |
Bertram Heßler
Rechtsanwalt