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Abberufung GbR Geschäftsführer
| GbR Geschsäftsführer Kündigung |
erstellt: 17.03.2008
Der BGH die Kündigung von GbR-Geschäftsführer erleichtert (Az. II ZR 67/06, Urteil vom 11. 2.2008).
Sinngemäß heißt es im aktuellen Urteil:
[…Hat der Geschäftsführer einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts …] „…sich erhebliche finanzielle Unregelmäßigkeiten zu Lasten des jeweiligen Gesellschaftsvermögens und zu seinem persönlichen Vorteil zu schulden kommen lassen, reicht dies aus, um dem Kläger die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis bei der "GbR neu" zu entziehen. Unerheblich ist, dass die Beklagten durch diese Pflichtverstöße des Klägers nicht unmittelbar in ihrem Gesellschaftsvermögen betroffen sind. Für das Vertrauensverhältnis zu dem Geschäftsführer, dem das Gesellschaftsvermögen weitestgehend anvertraut ist, kommt es auf dessen persönliche Integrität im Umgang mit ihm anvertrauten fremden Geldern an. Fehlt diese, weil er - anderes - ihm anvertrautes Geld pflichtwidrig für sich verwandt hat, kommt es nicht - zusätzlich - darauf an, ob sich diese fremdes Vermögen betreffende Unzuverlässigkeit bereits bei der Gesellschaft der Beklagten ausgewirkt hat.“
Quelle: www.bundesgerichtshof.de, [… …] vom Verfasser geändert.
Damit ist die Frage der Abberufung von Geschäftsführern in der GbR einer wichtigen Klärung zugeführt worden. Bis dato war nämlich, wie auch in den Vorinstanzen, überhaupt streitig unter welchen Voraussetzungen, beziehungsweise ob überhaupt eine Abberufung des Geschäftsführers möglich sei. Beachtenswert ist auch, daß ein entsprechender Schaden der Gesellschaft(er) zur Abberufung nicht (mehr) erforderlich ist, wenn eine Pflichtwidrigkeit – hier Verwendung anvertrauten Geldes für eigene Zwecke – feststeht.
In der vorgenannten Entscheidung hat sich der BGH schließlich auch mit der Frage beschäftigt, ob und wie eine Gesellschafterversammlung zur Abberufung des Geschäftsführers einzuberufen ist. Im Ergebnis wird dem GbR-Geschäftsführer durch den BGH der Einwand genommen, die ordnungsgemäße Einladung zur Gesellschafterversammlung scheitere an seiner Mitwirkung.
Die Gesellschafterrechte der Mitgesellschafter in der GbR wurden damit durch den Bundesgerichtshof gestärkt.
Damit wird die GbR weiter der OHG und der juristischen Person angenähert.
Bertram Heßler
Rechtsanwalt