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Pflichtteilsrecht

Eltern dürfen Kinder nur in Extremfällen komplett enterben
19.04.2005

Enterben dürfen Eltern Ihre Kinder nur in ganz besonderen gesetzlich vorgegebenen Ausnahmefällen komplett enterben. Auch durch Testament enterbten Kindern steht mit wenigen Ausnahmen der sog. Pflichtteilsanspruch zu, der halb so hoch ist, wie das gesetzliche Erbteil des Kindes.

Nach Beschluss des Bundesverfassungsgerichts darf eine Mutter ihren Sohn enterben, ihm also auch den sogenannten Pflichtteil entziehen, wenn sie von ihm misshandelt wurde oder er eine schwere Straftat gegen sie verübte. Familiäre Zerwürfnisse oder bloße Entfremdung genügen dagegen nicht. In den letztgenannten Fällen kann der Erbanspruch naher Verwandter durch Testament nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Mit seiner Grundsatzentscheidung bestätigte das Bundesverfassungsgericht die Rechtmäßigkeit des deutschen Erbrechts, insbesondere des Pflichtteilsrechts, das in jüngster Zeit in erhebliche Kritik geraten war (Aktenzeichen: 1 BvR 1644/00 u. 188/03 - Beschluss vom 19. April 2005).

Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lag die spektakuläre Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln zu Grunde. Das OLG hatte dem psychisch kranken Sohn, der seine Mutter umgebracht hatte - den Pflichtteil an ihrem Erbe zugesprochen. Sie hatte ihn nach mehreren Misshandlungen enterbt. Als sie seine Einweisung in die Psychiatrie betrieb, erschlug er seine Mutter. Danach zerstückelte er die Leiche und versteckte sie in einem nahegelegen Wald.
Das Oberlandesgericht urteilte, er habe Anspruch auf sein Pflichtteil, weil er auf Grund seiner Erkrankung nicht zurechnungsfähig gewesen sei.
Jetzt hat das Oberlandesgericht nach Weisung des Bundesverfassungsgerichts den Fall erneut zu verhandeln. Bereits die Mißhandlungen der Mutter rechtfertigten den Pflichtteilsentzug. Es müsse nicht zwangsläufig eine Schuldfähigkeit im strafrechtlichen Sinne vorhanden sein, um eine Verfehlung gegen den Erblasser zu begehen. Ausreichend sei die Fähigkeit, die Schuld einzusehen. Es bleibt abzuwarten, wie das Oberlandesgericht mit diesen Vorgaben entscheidet.

Mitentschieden wurde auch das Verfahren eines Sohnes, der seinem 85-jährigen Vater nach einem Zerwürfnis den Enkelsohn entzog und sich selbst abwandte.
In solchen Fällen, urteilten die Verfassungsrichter, sei das Pflichtteilsrecht zu gewährleisten,
die gänzliche Enterbung käme nicht in Betracht. Dem Sohn stünde also die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils zu.
Einer Zerrüttungsklausel, die auch in solchen Fällen eine Enterbung künftig möglich machen würde, erteilte das Bundesverfassungsgericht eine grundsätzliche Absage, räumte jedoch ein, daß dem Gesetzgeber hier noch ein Spielraum offen sei. Vorrangig gelte jedoch: Schon das Grundgesetz sichere den Kindern grundsätzlich ein Pflichtteilsrecht ein. Diese Schranken seien zu beachten.

So mancher Erblasser wird sein Testament daher überdenken müssen und ggf. nach anderen Wegen suchen müssen, um undankbare Erben von der Erbfolge auszuschließen.

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